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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2024, RV/7500383/2024

Eine verspätete Lenkerauskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunftspflicht gleichzuhalten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/GZ/2024, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 48,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 14:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, ***, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer DNr zur Anzeige gebracht, da im Fahrzeug kein Parkschein (auch keine Tages- oder Wochenpauschalkarte) hinterlegt und auch kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Hingegen habe sich im Fahrzeug ein seit ungültiger Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr befunden.

Das Kontrollorgan machte Folgende Anmerkung in der Anzeige: "Delikt-Text: Parknachweis wurde manipuliert."

Mit Schreiben vom teilte das Sozialministeriumservice der Magistratsabteilung 67 mit, dass der Parkausweis mit der Nummer AusweisNr für Frau Frau (unter Anführung ihrer persönlichen Daten), die am TT. Mai 2023 verstorben sei, ausgestellt worden sei. Aufgrund des Todes von Frau Frau sei der Parkausweis nicht mehr gültig.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ1/2023, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt überlassen gewesen sei, so dass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro strafbar sei und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen sei, wenn die Bf. der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Das Schreiben der Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ1/2023, wurde der Bf. am ordnungsgemäß an der Post Geschäftsstelle Post zugestellt (ausgefolgt, Überbringer der Hinterlegungsanzeige, Identität geprüft). Das Schreiben blieb unbeantwortet.

In der Folge lastete die Magistratsabteilung 67 der Bf. mit Strafverfügung vom als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an, sie habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.

Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 365,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt.

Am erhob die Bf. fristgerecht einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom und brachte das Folgende vor: "Bezugnehmend auf die von ihnen zugeschickte Lenkerauskunft vom November 2023 habe ichprompt reagiert und ihnen auf dem Postweg zukommen lassen, aus irgendwelchenunerklärlichen Gründen ist diese bei ihnen nie eingelangt.Ich habe mein Fahrzeug an dem besagten in der ***abgestellt, um Parkscheine zu besorgen, da ich mein Auto nach dem Todesfall meiner Mutterauf mich umgemeldet habe. Leider habe ich vergessen den unter der Windschutzscheibeangebrachten Behindertenausweiß meiner verstorbenen Mutter zu entfernen.Dieser war nicht mehr gültig und musste von mir retourniert werden, was ja bereits auchpassiert ist. Nur aufgrund verschiedener Amtswege und meiner großen Trauer war ichdamals sehr unter Stress und konnte nicht klar denken.Aufgrund von dieser Tatsache und meiner finanziellen, schwierigen Situation (hoheLebenskosten, Kreditrückzahlungen) ersuche ich Sie höflichst von dieser Strafe abzusehen.Ich hoffe auf eine positive Erledigung und verbleibe."

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. zur Kenntnis gebracht, dass sie dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen habe.

Der Bf. wurde Gelegenheit geboten, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben.

Diese Aufforderung zur Rechtfertigung vom beließ die Bf. unbeantwortet.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2024, wurde der Bf. die bereits in der Strafverfügung vom näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine (nunmehr herabgesetzte) Geldstrafe in der Höhe von 240,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 9 Stunden auferlegt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 24,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf nunmehr 264,00 Euro belief.

Begründend stellte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass die Lenkererhebung vom am zugestellt und an diesem Tag vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige übernommen worden sei.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 führte die Behörde aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte eine Eingabe (in diesem Fall die schriftliche Lenkerauskunft) nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden sei, also ihr tatsächlich zugekommen sei. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde habe der Absender zu tragen. Demnach würden Eingaben danach nur dann als eingebracht gelten, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen seien. Nicht die Übergabe der Briefsendung vom Absender an die Post, sondern erst die Übergabe des beförderten Schriftstückes von der Post an den Empfänger bewirke, dass das Anbringen beim Empfänger einlange.
Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei die Bf. darauf hingewiesen worden, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerinnenauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügung vom ) könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzte somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft. Dem übrigen Einspruchsvorbringen der Bf. sei entgegenzuhalten, dass diese Angaben nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens seien. Im gegenständlichen Verfahren werde die Nichterteilung der Lenkerauskunft behandelt. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein Lenker bekannt gegeben worden, somit habe die Bf. der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da zum Tatbestand der der Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Die Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob mit Schreiben vom (E-Mail) fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und begründete diese wie folgt:

"Wie bereits telefonisch besprochen möchte ich zu der Strafvefügung wie folgt Stellung nehmen: Ich habe aufgrundvon außerordentlichen Umständen meine letzte Stellungnahme vergessen ihnen zu übermitteln!An besagtem Tag habe ich den Parkausweis vergessen unter der Windschutzscheibe zu entfernen, ich habe dabereits das Fahrzeug auf mich gemeldet, war aufgrund des plötzlichen Todesfalls meiner Mitter sehr durcheinander!Mittlerweile musste ich einen weiteren Todesfall hinnehmen, und zwar den meines Gatten, der aufgrund eineräußerst beschwerlichen Krankheit vor einigen wenigen Wochen seinen Leidensweg beendete.Ich hatte aufgrund dieser Imstände keinen klaren Kopf und bitte sie daher von der Strafe sbzusehen oder diese aufein Mindestmaß herabzusetzen, da ich derzeit auch die erheblichen Begräbniskosten tragen muss!! Ich bedanke mich im Voraus düe ihr Entgegenkommen!"

Der Beschwerde war ein Schreiben vom mit Folgendem Inhalt beigelegt:

"In der Straferkenntnis wurde begründet, ich hätte keine Lenkerauskunft erteilt; das ist die Unwahrheit, da ich der deutschen Gramatik nicht sehr gut mächtig bin, daher hat meine Chefin ein E - Mail zu diesen Sachverhalt an die zuständige Abteilung geschickt, diese E - Mail wird als Beweis nachgereicht. Aus diesen Grund ist das eingeleitet Verfahren rechtswidrig, da geklärt werden muss wo das E - Mail geblieben ist. Außerdem eine solche Zahlung ist für mich überhaupt nicht möglich, da vor kurzen meine Mann gestorben ist, daher bitte ich um Rücksichtnahme."

Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom zur gegenständlichen Geschäftszahl mit Folgendem Inhalt: "Zum Beschwerdeschreiben vom ist anzuführen, dass keine E-Mail als Beweis, dass die Lenkerauskunft übermittelt wurde, im Rahmen der Beschwerde bzw. bis dato zugesandt wurde."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Bf. ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A).

Das genannte Fahrzeug war am um 14:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, ***, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Bf. mit Schreiben vom , GZ. MA67/GZ1/2023, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).

Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom erfolgte an der Abgabestelle der Bf. (vgl. § 13 ZustellG) am . Die Übernahme am wurde vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige (Identität geprüft) mit Unterschrift auf dem Rückschein RSb bestätigt.

Binnen der zweiwöchigen Frist nannte die Bf. keinen Lenker für den angefragten Zeitpunkt.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Lenkerauskunftsersuchen vom , GZ. MA67/GZ1/2023, (Lenkererhebung), der entsprechenden Übernahmebestätigung (RSb) sowie den Ausführungen vom im Einspruch gegen die Strafverfügung vom , in dem die Bf. einen Zustellmangel hinsichtlich dem Auskunftsersuchen vom (Lenkererhebung), nicht geltend machte.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage und Würdigung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. ; ; ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ).

Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ; ; ; ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung ihres fahrlässigen Handelns hätte die Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht.

Für die bloße Behauptung der Bf. in ihrer Beschwerde, ihre Chefin habe zu diesem Sachverhalt eine E-Mail an die zuständige Abteilung gesendet, hat sie keinerlei Beweise angeboten (oben genannter Aktenvermerk der belangten Behörde vom , wonach keine Beweise, dass eine Lenkerauskunft übermittelt wurde, bis dato vorgelegt wurden).

Mit der nicht erteilten Lenkerauskunft setzte die Bf. ein strafrechtliches Verhalten und lastete die belangte Behörde der Bf. dies somit zu Recht an.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der nicht fristgerechten Erteilung einer Lenkerauskunft.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person - durch einlegen von einem manipulierten und seit ungültigen § 29b StVO 1960 Ausweis mit der Nummer AusweisNr, da die Bf. keine (fristgerechte) Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Die belangte Behörde berücksichtigte bei der Strafbemessung das Einspruchsvorbringen der Bf. vom gegen die Strafverfügung, wonach sie hohe Lebenskosten und Kreditrückzahlungen habe, als die Geldstrafe von € 365,00 (Strafverfügung) im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis auf € 240,00 herabgesetzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 24,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 48,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500383.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at