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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.08.2024, RV/7104473/2017

Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung ohne Ausfuhrnachweis

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache der RT***KG***, vertreten durch Dr. Franz Stefan Pechmann, 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 70 betreffend die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2014 und 2015 und betreffend Umsatzsteuer 2014 und 2015 den Beschluss:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist ein in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft im Jahr 2014 gegründetes Unternehmen. Mit Beschluss vom TT.10.2014 wurde die Kommanditgesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand "Import und Export, Handel mit Waren aller Art, Transport und Logistik" ins Firmenbuch eingetragen (Firmenbuchnummer: *** - Komplementär D***E***, Kommanditist G***H***).

Am TT.4.2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Löschung im Firmenbuch und gab an, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt sei und die Auseinandersetzung einvernehmlich stattgefunden habe. Die Kommanditgesellschaft sei daher vermögenslos. Mit Beschluss vom TT.4.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Firmenbuch gelöscht.

Mit Prüfungsbeginn am führte das Finanzamt für das Jahr 2014 eine Außenprüfung und für 1/2015 bis 12/2015 eine Nachschau durch.

Die Feststellungen der Außenprüfung wurden den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt.

Die Bescheide sind allesamt an die Kommanditgesellschaft als Bescheidadressatin (RT***KG***) gerichtet.

Bescheide werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 BAO).

Kraft gesetzlicher Anordnung des § 191 Abs 2 BAO haben Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die an den Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen und gemäß § 191 Abs 3 BAO diesen Personen gegenüber wirken.

Die Beschwerdeführerin, die RT***KG*** war durch die Löschung im Firmenbuch ab TT.4.2016 beendigt.

Die gegenständlichen Bescheide vom wären sohin an den ehemaligen Komplementär, D***E*** und den ehemaligen Kommanditisten, G***H*** zu richten gewesen und hätten beiden Personen zugestellt werden müssen.

Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnten diese Erledigungen - unbeschadet des Umstandes, dass sie an den weiterhin Zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter zugestellt wurden - die im Spruch der angefochtenen Erledigungen ausgedrückten Rechtswirkungen nicht entfalten (vgl mwN betreffend eine ausschließlich an den Gesamtrechtsnachfolger gerichtete Erledigung).

Die Beschwerden vom richteten sich daher gegen unwirksame Erledigungen.

Die Beschwerden sind daher gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss als nicht zulässig zurückzuweisen.

Die gegenständlichen Beschwerden wurden erhob darüber hinaus vom steuerlichen Vertreter im Namen der Kommanditgesellschaft (RT***KG***) am eingebracht.

Die Kommanditgesellschaft hat laut Firmenbuch bis zu ihrer Löschung am TT.4.2016 bestanden. Zum Zeitpunkt der Beschwerden per war sie bereits beendigt und daher nicht mehr existent.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs 3, 4 und 5 BAO und gemäß § 194 Abs 5 BAO wirken (§ 246 BAO).

Aus der dargestellten Rechtslage resultiert bei aufrechter Personengesellschaft eine Rechtsmittelbefugnis gegen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO sowohl der Gesellschaft als auch ihrer Gesellschafter. Nach Beendigung einer Personengesellschaft sind gemäß § 191 Abs 2 BAO iVm § 246 BAO nur mehr (ehemalige) Gesellschafter, denen Einkünfte zugeflossen sind/zugerechnet wurden, zum Erheben eines Rechtsmittels aktivlegitimiert.

Der aufgelösten Kommanditgesellschaft ist gemäß § 191 Abs 2 iVm § 246 BAO keine Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den an deren ehemalige Gesellschafter ergangenen Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO zugekommen.

Nach der Judikatur des VwGH ist grundsätzlich davon auszugehen, dass "ein Parteienvertreter eine Berufung gegen einen Bescheid im Namen jener Person einbringt, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wird der Parteienvertreter allerdings zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen" (vgl mit Verweis auf ).

Wird eine Beschwerde von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gem § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen (vgl , 0114).

Der im vorliegenden Fall einschreitende steuerliche Vertreter ist zweifelsfrei namens der nicht legitimierten Kommanditgesellschaft tätig geworden. Die Beschwerden sind daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtslage ist durch die angeführte Literatur und Rechtsprechung geklärt. Es war lediglich diese unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104473.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at