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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.08.2024, RV/1100192/2024

Eine verspätet eingebrachte Bescheidbeschwerde gegen Zwangsstrafe WiEReG ist auf Grundlage des § 260 Abs 1 lit b BAO zurückzuweisen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BOD Steuerberatungs-GmbH, Europastraße 5, 6322 Kirchbichl betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Bechwerdeführerin gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 aufgrund unterlassener Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin hat die WiEReG Meldung nicht fristgerecht abgegeben. Aus diesem Grunde wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom auf ihre gesetzlich verankerte Meldeverpflichtung aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für die WiEReG Meldung bis zum gewährt.

Für den Fall, dass sie ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkommt, wurde seitens der belangten Behörde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 angedroht. Das Erinnerungsschreiben wurde mit Datum in die Databox der Beschwerdeführerin elektronisch zugestellt.

Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gewährte Nachfrist ungenutzt verstreichen. Die belangte Behörde erließ folglich mit Datum den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Darin wurde die zuvor angedrohte Zwangsstrafe mit € 1.000,00 festgesetzt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am auf elektronischem Wege in die Databox zugestellt.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00, welcher mit datiert.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde auf Grundlage des § 260 Abs 1 lit b BAO als unzulässig, weil verspätet zurück.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Sie unterliegt gemäß § 1 Abs 2 Z 4 dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiReG). Gemäß § 5 leg. cit. haben die Rechtsträger die dort angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Dieser Meldeverpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht (fristgerecht) nachgekommen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin auf ihr Versehen aufmerksam gemacht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert einer Nachfrist bis zum , die bis dato nicht erfolgte Meldung nachzuholen.

Für den Fall der Nichtbeachtung wurde der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 auf Grundlage des § 111 BAO in Verbindung mit § 5 WiReG angedroht. Die Zustellung des Erinnerungsschreibens samt Androhung einer Zwangsstrafe wurde der Beschwerdeführerin nachweislich (Datums- und Zeitstempel auf Erinnerungsschreiben 2024-01-18T20:04:52+1:00) am auf elektronischem Wege in die Databox zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat im dafür vorgesehenen Feld der FON-Maske keine E-Mailadresse eingetragen, um über den (elektronischen) Eingang von Schriftstücken informiert zu werden.

Die von der belangten Behörde eingeräumte Nachfrist ließ die Beschwerdeführerin ergebnislos verstreichen.

Aufgrund dessen erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom die zuvor angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 gegen die Beschwerdeführerin.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am auf elektronischem Wege in die Databox zugestellt (Datums- und Zeitstempel auf Bescheid vom 2024-03-12T07:40:52+1:00).

Mit Datum erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den oben angeführten Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe.

Die belangte Behörde erließ mit Datum die Beschwerdevorentscheidung. Darin wies sie die Beschwerde auf Grundlage des § 260 Abs 1 lit b BAO als unzulässig, weil verspätet zurück.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter in offener Frist einen Vorlageantrag ein, welcher mit datiert.

Strittig ist, ob die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe rechtzeitig war.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

rechtliche Würdigung:

§ 97 Zustellgesetz lautet auszugsweise:

(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 lautet auszugsweise:

(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

§ 98 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Dokumente iSd § 98 Abs 2 erster Satz BAO sind jene nach § 2 Z 2 ZustG, somit insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen. Dazu zählt auch der nunmehr bekämpfte Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (zB -F/13; ; ; , RV/5100404/2016; , RV/5100209/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7104134/2017; , RV/5101130/2017).

Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (; , RV/7103033/2018).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018).

Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 3-4 zu § 98).

Gemäß § 5b Abs 2 Satz 2 FOnV 2006 wird die Wirksamkeit der Zustellung von Erledigungen (Bescheiden) selbst durch die Nichtangabe einer E-Mailadresse nicht gehindert.

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie beginnt gemäß § 98 Abs 2 BAO mit der Zustellung in die Databox des Empfängers zu laufen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 mit Datum in die Databox der Beschwerdeführerin übermittelt worden. Mit diesem Datum ist der Bescheid somit in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt und gilt folglich als zugestellt.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat die ein Monat dauernde Beschwerdefrist gegen den streitverfangenen Bescheid mit dem Tag der Zustellung in die Databox der Beschwerdeführerin zu laufen begonnen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin - mangels Angabe einer E-Mailadresse - nicht über den Eingang des nunmehr bekämpften Bescheides informiert wurde, vermag daran nichts zu ändern.

Die mit Datum via FON eingebrachte Beschwerde war somit jedenfalls nicht fristgerecht und somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100192.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at