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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2024, RV/7102642/2024

Rückforderung von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträgen und auf § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 basierende Erhöhungsbeträge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträgen und der auf § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 basierenden Erhöhungsbeträge für das Kind ***1*** im Zeitraum vom bis zum sowie die Rückforderung der auf § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 basierenden Erhöhungsbeträge für das Kind ***2*** im Zeitraum vom bis zum Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beantwortung des mit datierten Anspruchsüberprüfungsschreibens vom

Mit Eingabe vom 27. Februar gab die Bf. unter Nachreichung von Bestätigung der Universität Wien bekannt, dass ihre Tochter ***3*** seit dem bis laufend im Bachelorstudium Lehramt in den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch inskribiert sei, wobei dieses Studium voraussichtlich im Juli 2025 abgeschlossen werde. Aus der beigelegten mit datierten Bestätigung der Universität Wien über positiv absolvierte Prüfungen ist zu entnehmen, dass die Tochter der Bf. im Zeitraum vom bis zum im Studienfach Rechtswissenschaften inskribiert war, respektive Prüfungen im Ausmaß von 116 ECTS positiv absolviert hat.

Rückforderungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wurden von der Bf. Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge sowie auf § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 basierende Erhöhungsbeträge als für die Kinder ***1*** sowie ***2*** im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen rückgefordert. Hierbei lautete die Begründung der belangten Behörde wie folgt:

"Zu ***4***:

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Zu ***5***:

Die Familienbeihilfe steht unter folgenden Voraussetzungen zu:

• Das Studium wurde nicht mehr als zwei Mal gewechselt

• Das Studium wurde vor dem 3. gemeldeten Semester gewechselt

Rechtshinweis: § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG).

Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).

***6*** hat nach insgesamt 8 Semestern des Studiums Rechtswissenschaften ab Oktober 2021 auf das neue Studium Lehramt gewechselt. Somit liegt ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel ab Oktober 2021 vor und die Familienbeihilfe war zurückzufordern."

Beschwerde vom

Mit Eingabe vom wurde gegen den - der Bf. nachweislich am zugestellten - Rückforderungsbescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für meine Tochter ***1*** (VNR ***7***) lege ich Beschwerde ein.

Begründung:

• Mit erhielt ich die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für ***8*** von Juli 1999 bis März 2021 (verlängert um das "Coronamonat")

• Mit wurde ich, zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe weiterhin gegeben sind, ersucht, das Datenblatt und Nachweise (Abschlusszeugnis vom 2.Studienabschnitt von ***3***) an das Finanzamt zu schicken. Leider war meine Tochter mit fortdauernder Coronazeit nicht in der Lage, die erforderlichen letzten Prüfungen erfolgreich abzulegen. Ich habe am im Finanzamt angerufen und erklärt, kein Abschlusszeugnis vorlegen zu können. Ich wurde gebeten, die Inskriptionsbestätigung/Studienbestätigung und einen erklärenden Text anzufügen.

• Mit erhielt ich die Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe für ***5*** - Anspruchsende: März 2021. Mit dem Hinweis, dass ich die Familienbeihilfe erneut beantragen könne, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z.B. bei Berufsausbildung.)

• Meine Tochter begann im Wintersemester 2021 ihr Lehramtsstudium an der Universität Wien - eine Berufsausbildung, wie ich meine. Sie legt erfolgreich Prüfungen ab und ist gut unterwegs, das Studium abzuschließen und eine gute und begeisterte Lehrerin zu werden. Zwischenzeitlich wurde ich selbst sehr schwer krank und konnte mich eine Weile nicht um die Familienbeihilfe kümmern.

• Das genaue Datum weiß ich nicht mehr, aber ich rief im Finanzamt an und fragte, ob ich wieder Familienbeihilfe beantragen könne, weil meine Tochter ***3*** ein neues Studium begonnen habe (erstes Studium WS 2017 bis SS 2021; neues Studium "Lehramt" ab WS 2021) Man empfahl mir, das Formular Beih 100 auszufüllen - Antrag auf Familienbeihilfe ab September 2021 wegen Studienbeginn Lehramt - und Bestätigung und Erfolge beizulegen.

• Mit habe ich diesen Antrag ausgefüllt und die Studienzeitbestätigung sowie die Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen beigelegt. In der Studienzeitbestätigung waren/sind auch die acht Semester Rechtswissenschaften angeführt, so wie die anschließenden zwei Semester Bachelorstudium Lehramt (WS 2021 und SS 2022) mit 38 ECTS.

• Mit erhielt ich die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, dass mein Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und für ***5*** von Oktober 2021 bis Juli 2023 gewährt wurde. Ich erhielt eine Nachzahlung seitens des Finanzamtes von 3255,90 Euro. Ich freute mich sehr, habe ich doch zwei studierende Töchter zu unterstützen, wovon die eine auch einen eigenen kleinen Haushalt hat, den ich finanzieren muss.

• Mit wurde ich, zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben sind, ersucht, das Datenblatt und Nachweise (Studienblatt der Uni Wien und voraussichtlicher Abschluss des Bachelorstudiums von ***3***) an das Finanzamt zu schicken. Das habe ich mit getan. Das Studienblatt enthielt abermals die acht Semester Rechtswissenschaften, sowie die anschließenden vier Semester Bachelorstudium Lehramt (Studienbeginn - WS 2021/SS2022/WS2022/SS2023).

• Mit erhielt ich die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, dass mein Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und für ***5*** von Oktober 2021 bis Februar 2024 gewährt wurde.

• Sowohl am als auch am erhielt ich Mitteilungen über den weiteren Bezug der Familienbeihilfe für meine jüngere Tochter ***9***, in denen auch der Anspruch auf Familienbeihilfe für ***3*** aufgelistet war.

• Mit wurde ich wieder, zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben sind, ersucht, das Datenblatt, den Studienerfolgsnachweis von ***3*** und das Studienblatt der Uni Wien an das Finanzamt zu schicken. Das habe ich mit getan und am im Finanzamt abgegeben.

• Mit (am von der Post abgeholt) erhielt ich nun den Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ***1*** vom Oktober 2021 bis Februar 2024 in Höhe von 7315,10 €, gegen den ich Beschwerde erhebe, weil mir die Familienbeihilfe am , nach Vorlage aller Unterlagen und dokumentierten guten Prüfungserfolgen von ***3*** sogar rückwirkend zuerkannt wurde und am , nach einer Überprüfung des weiteren Anspruchs, abermals zuerkannt und sogar bis Februar 2024 verlängert wurde.

Es ist mir mehrmals bestätigt worden, dass mir die Familienbeihilfe zu Recht gewährt wird. Mehr als zwei Jahre lang erhielt ich Familienbeihilfe, die ich, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilungen, als Beitrag für den Lebensunterhalt meiner Tochter verwendet habe und es fällt mir nicht leicht, diesen hohen Betrag zurückzuzahlen."

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

In der Folge wurde die Beschwerde der Bf. vermittels BVE vom mit nachstehender Begründung abgewiesen:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) in der gültigen Fassung gelten bei einem Studien Wechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) angeführten Regelungen auch für den Anspruch der Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt hat und nicht die gesamte Vorstudienzeit für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Nach einem Studien Wechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Wie schon im Rückforderungsbescheid vom ausgeführt, hat Ihre Tochter ***6*** nach 8 Semestern des Studiums Rechtswissenschaften ab Oktober 2021 auf das neue Studium Lehramt gewechselt.

Laut § 26 Abs. 1 FLAG 1967 sind zu Unrecht bezogene Familienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.

Ihre Beschwerde war somit abzuweisen."

Vorlageantrag vom

Gegen obige - der Bf. nachweislich am zugestellte - BVE wurde mit nachstehend begründeter Eingabe vom ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG eingebracht:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für meine Tochter ***1*** (SVNR ***7***) durch das Bundesfinanzgericht.

Begründung

• Mein Anspruch auf Familienbeihilfe wurde mehrmals überprüft und gewährt - von Oktober 2021 bis Februar 2024.

In gutem Glauben, dass die Behörde verantwortungsvoll handelt und meine Unterlagen gewissenhaft prüft, habe ich mich auf die Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe verlassen und diese natürlich schon für den Lebensunterhalt meiner Tochter verbraucht.

• In der Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom stand der Hinweis, dass ich Familienbeihilfe erneut beantragen könne, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z.B. bei Berufsausbildung...).

Meine Tochter begann im Wintersemester 2021 ihr Lehramtsstudium an der Universität Wien - eine Berufsausbildung, wie ich meine.

• Ich denke, man muss sich auf Entscheidungen der Behörde verlassen können und nicht jahrelang warten müssen, ob man die Beihilfen auch wirklich verwenden kann, zumal ich mir nichts zuschulden habe kommen lassen und selbst ehrlich und gewissenhaft alle Unterlagen vorgelegt habe."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Zunächst war die im Rückforderungszeitraum volljährige Tochter der Bf. im Zeitraum vom bis zum an der Universität Wien im Studienfach Rechtswissenschaften inskribiert, wobei vorgenanntes Studium in der Person der Bf. in einen bis zum März 2021 bestehenden Familienbeihilfenanspruch mündete. Auf Grund einer am erfolgten Aufnahme eines - die Fächer Deutsch und Englisch - umfassenden Lehramtsstudiums des Kindes ***3*** wurde der Bf. - als Ergebnis einer Anspruchsüberprüfung - via Mitteilung vom zunächst im Zeitraum vom bis zum Familienbeihilfe gewährt, wobei in weiterer Folge eine - wiederum als Substrat einer Anspruchsüberprüfung - erstellte Mitteilung vom den Anspruchszeitraum auf Familienbeihilfe bis zum "erstreckt" hat. Schlussendlich mündete eine neuerliche Anspruchsüberprüfung vom im Zusammenwirken mit der am erfolgten Beantwortung in die Erlassung des in Beschwerde gezogenen Rückforderungsbescheides.

2. Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1 dargelegte Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser einerseits auf dem mit datierten Studienblatt der Universität Wien sowie der mit nämlichem Datum versehenen Bestätigung betreffend in den Studienfächern Rechtswissenschaften sowie im Lehramt Deutsch Englisch positiv absolvierten Prüfungen und den aktenkundigen Mitteilungen vom , vom sowie vom , anderseits auf den schlüssigen und glaubwürdigen Vorbringen der Bf. in Bezug auf Erfüllung ihrer beihilfenrechtlichen Obliegenheiten.

3. Streitgegenstand

Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalts steht die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Während die belangte Behörde für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen evidentermaßen belegten schädlichen Studienwechsel sowie die objektive Erstattungspflicht des § 26 FLAG 1967 ins Treffen führt, tritt die Bf. dieser Ansicht mit dem Argument der als Folge - einer mehrfachen Prüfung ordnungsgemäß vorgelegter, nämlichen Studienwechsel des Kindes ***3*** dartuender Unterlagen - anstandslos erfolgten Auszahlung der Familienbeihilfe und dem daraus resultierenden gutgläubigen Verbrauch der - nunmehr der Rückforderung verfallenen - Beträge entgegen.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - in seinen erkenntnisrelevanten Passagen - lautet:

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (1. Satz).

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten (2. Satz).

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe (10. Satz).

§ 17 StudFG 1992 lautet:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (im Rückforderungszeitraum vom bis zum ) lautet:

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Weg der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 (im Rückforderungszeitraum vom bis zum ) lautet:

1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 61,80 Euro (2023) bzw. 67,80 Euro (2024) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

4.2. Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für das Kind ***3*** im Zeitraum vom bis zum

Nach dem Dafürhalten des BFG steht in Ansehung des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhaltes sowie der Diktion des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG iVm Abs. 3 leg. cit. sowohl das Vorliegen eines schädlichen Studienwechsels als auch die in Bezug auf einen Familienbeihilfeanspruch damit verbundene "Standzeit" im Ausmaß von 8 Semestern (Dauer des Studiums der Rechtswissenschaften) außer Frage, ein Faktum das andersrum gesprochen bedeutet, dass ein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe im Rückforderungszeitraum gerade nicht bestanden hat.

4.3. Verhältnis der Mitteilungen vom , vom sowie vom zur Rückforderung auf Grund des angefochtenen Bescheides

In Anbetracht des unter Punkt 1 dargestellten Sachverhaltes, wonach der Bf. per obigen Mitteilungen ein Familienbeihilfenanspruch für das Kind ***3*** im Zeitraum vom bis zum zuerkannt wurde, war seitens des Verwaltungsgerichtes der Frage nachzugehen, ob nämliche Mitteilungen der per angefochtenem Bescheid erfolgten Rückforderung entgegenstehend zu qualifizieren ist.

Hierzu ist nachstehendes auszuführen:

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.). Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe verhindert daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass ungeachtet der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für diesen Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums tatsächlich kein Anspruch bestanden hat (vgl etwa ).

4.4. Objektive Rückzahlungspflicht

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie behördliches Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine - im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht zu beurteilende - Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführungen ist die Bf. nochmals darauf hinzuweisen, dass die im Rechtsmittel angezogenen, sowohl in Richtung via Mitteilungen erteilter Fehlinformationen durch des Finanzamtes Österreich als auch der zweckgemäßen Verwendung der ausbezahlten Familienleistungen weisenden Einwendungen - in Ansehung eines in realiter nicht bestehenden Anspruches auf Familienbeihilfe - einer Rückforderung nicht entgegenstehen.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Rechtmäßigkeit der Rückforderung direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 sowie jene des StudFG 1992 fußt und das BFG auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Wien, am

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