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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2024, RV/7100960/2021

Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung als Sonderausgabe – Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 18 Abs 1 Z 8 EStG inklusive Einkünfte, die aufgrund DBA befreit sind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde des Abgabepflichtigen Bf***, Bf-Adr*** vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2018 (Steuernummer BfStNr***) zu Recht erkannt:

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2018 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 iHv 62.272,98 Euro fest. Dabei wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv 5.348,87 Euro abweichend von der Erklärung berücksichtigt.

In der Beschwerde vom wird beantragt, den erklärten Spendenabzug iZm der Vermögensausstattung an eine gemeinnützige Stiftung sowie außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigten.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer um Nachreichung der Einzahlungsbelege und Verträge, einer berichtigten Einkommensteuererklärung mit jeweiligen Beilagen sowie um Aufstellung bzw Übermittlung der Belege zu den Krankheitskosten ersucht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Krankheitskosten wurden entsprechend dem nachgereichten Formular geändert und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend dem Feststellungsverfahren angesetzt. Die Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung iHv 10.000 Euro an eine Stiftung wurden nicht anerkannt, da die gemeinnützige Stiftung nicht in der Liste der begünstigten Spendenempfänger enthalten sei. Das Einkommen für das Jahr 2018 wurde iHv 8.034,45 Euro festgesetzt.

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob und in welcher Höhe Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine im Jahr 2018 gegründete privatrechtliche Stiftung, die mit Bescheid vom in die Liste der begünstigen Einrichtungen per aufgenommen wurde, im Jahr 2018 als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insb die im Verfahrensgang dargestellten Bescheide, Unterlagen und Schriftsätze. Danach steht folgender Sachverhalt unstrittig fest:

Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Beteiligter (DI Bf*** und Mitbesitzer, StNr. 123*** und StNr. 124***).

Laut Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom (abgeschlossen zwischen den Eheleuten Bf*** und der Gemeinnützigen Stiftung A*** in Gründung) schenkt und übergibt der Beschwerdeführer von seinen 3/4 Anteilen (dies entspricht 1305/1740 Anteilen) an der Liegenschaft EZ 1***, KG XY***, 1001/1740 Anteile an die "Gemeinnützigen Stiftung A*** in Gründung", sodass der Beschwerdeführer nur mehr zu 304/1740 Anteilen (dies entspricht 76/435 Anteilen) Eigentümer der Liegenschaft ist.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers schenkt und übergibt von ihren 1/4 Anteilen (dies entspricht 435/1740 Anteilen), 163/1740 Anteile an die Übernehmerin.

Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit der Liegenschaftsadresse Gasse***. Der Buchwert zum der gesamten Immobilie beträgt 1.852.029,18 Euro. Die Zuwendung des Beschwerdeführers an die Stiftung beträgt 1.056.645,66 Euro.

Die Gemeinnützige Stiftung A*** wurde laut Amtsbestätigung des BMI am im Stiftungs- und Fondsregister eingetragen und erlangte mit diesem Datum Rechtspersönlichkeit. Die Gründungserklärung wurde am von den Gründern Dipl. Ing. Bf***, dessen Ehefrau und dem Verein B*** unterzeichnet.

Die Stiftung wurde mit Bescheid vom (GZ. 2***) unter der Registrierungsnummer ZG 3*** per in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen.

Rechtlich ergibt sich daraus

§ 4b Abs 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2018 bestimmt:

"Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:

1. Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.

2. Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.

3. Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 hervorgehen.

4. Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 3 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.

5. Abzugsfähig sind die erstmalige Zuwendung sowie weitere Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden. Dabei gilt:

a) Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 500 000 Euro begrenzt.

b) Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.

c) Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß lit. b nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden."

§ 4b Abs 1 EStG setzt voraus, dass die Stiftung begünstigte Zwecke nach § 4a Abs 2 EStG 1988 verfolgt.

Gem § 4a Abs 8 EStG 1988 darf die Aufnahme in die Liste der begünstigten Empfänger unter anderem nur dann erfolgen, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke seit mindestens drei Jahren verfolgt. Die Vermögensausstattung einer neu gegründeten Stiftung würde somit nicht unter § 4b EStG 1988 fallen.

Jedoch normiert § 4b Abs 1 Z 4 EStG 1988, dass Zuwendungen zur Vermögensausstattung auch dann abzugsfähig sind, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der begünstigen Spendenempfänger nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen. Es ist daher unschädlich, wenn die Stiftung zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die Liste eingetragen ist, weil das der Listeneintragung vorangehende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg) Einkommensteuergesetz Aufl. 2022, Rz 22).

Die Stiftung wurde mit Bescheid vom in die Liste der begünstigten Empfänger eingetragen.

Da die Zuwendung nicht aus einem Betriebsvermögen erfolgte, kommt deren Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht in Betracht.

Gem § 18 Abs 1 Z 8 EStG 1988 können derartige Zuwendungen allerdings als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit diese (zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) im Kalenderjahr der erstmaligen Zuwendung und den folgenden vier Kalenderjahren insgesamt den Betrag von 500.000 Euro und im Kalenderjahr der jeweiligen Zuwendung 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen.

Der für diese Berechnung relevante Gesamtbetrag der Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2018 setzt sich sowohl aus den inländischen als auch aus jenen Einkünften zusammen, die auf Grund eines DBA nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (in analoger Anwendung der Rechtsprechung des VwGH zur Ermittlung der Einschleifregelung des § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988; vgl. ) und beträgt 48.804,69 Euro.

Somit können gem § 4b Abs 1 Z 4 EStG 1988 iVm § 18 Abs 1 Z 8 EStG 1988 (jeweils idF BGBl. I Nr. 62/2018) Sonderausgaben für das Jahr 2018 iHv 4.880,47 Euro berücksichtig werden. Der Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen ist entsprechend anzupassen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösende Rechtsfrage bereits im Gesetz eindeutig gelöst ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at