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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2024, RV/3100349/2024

Familienbonus Plus ist nicht negativsteuerfähig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen, die insoweit integrierender Bestandteil dieses Erkenntnisses ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 machte die Beschwerdeführerin (Bf) Sonderausgaben in Höhe von € 170.000,00 (Renten oder dauernde Lasten) geltend. Weiters wurde die Zuerkennung des Familienbonus Plus für das Kind ***2*** beantragt.

2. Am erging der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023. Das Einkommen wurde mit - € 154.100,40, die Einkommensteuergutschrift wurde mit - € 2.104,00 ausgewiesen. Die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge betrug € 0,00.

3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde erhoben und eingewendet, der Familienbonus Plus sei nicht gewährt worden.

4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerdevorentscheidung vom erlassen. Die geltend gemachten Rentenzahlungen blieben außer Ansatz, da die Bf (tatsächlich) einen Kredit von € 170.000,00 als Sonderausgaben geltend gemacht hat. Das Einkommen wurde in der Beschwerdevorentscheidung mit € 17.299,60 festgesetzt. Die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge betrug € 1.121,32. Der Familienbonus Plus wurde in Höhe der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge (€ 1.121,32) gewährt.

5. Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht vom wurde beanstandet, die Abgabenbehörde habe nur die Hälfte des Familienbonus Plus berücksichtigt, obwohl beim Ehegatten kein Familienbonus Plus Berücksichtigung gefunden habe. Die Abgabennachforderung gegenüber dem Erstbescheid (€ 168,00) werde von der Bf ohne weitere Erklärung der Abgabenbehörde nicht bezahlt.

6. Im Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom wurden die rechtlichen Bestimmungen detailliert dargelegt, der bisherige Geschehen hinreichend erklärt und unter Hinweis auf Literatur und Gesetz ausgeführt, der Familienbonus Plus könne zu keiner Negativsteuer führen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass eine Aufteilung des Familienbonus Plus (weiterhin) nicht gewünscht sei.

II. Rechtslage und Erwägungen:

1. Nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind unter 18 Jahren, für das dem Antragsteller oder seinem Ehepartner Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus von € 166,68/Monat zu.

2. Die Einkommensteuer wird nach dem Steuertarif des §33 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Im Beschwerdefall beträgt diese Steuer € 1.121,32.

3. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG ergebenden Betrag zuerst der Familienbonus gemäß § 33 Abs. 3a als Absetzbetrag abzuziehen. Der Abzug ist jedoch auf die Tarifeinkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beschränkt.

Das bedeutet, dass der Familienbonus Plus die Tarifeinkommensteuer bis auf 0,00 € reduzieren kann, eine darüberhinausgehende Berücksichtigung ist jedoch nicht möglich. Beträgt die Tarifsteuer - wie im gegebenen Fall - weniger als der Familienbonus Plus ist der übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen. Da der Familienbonus Plus nicht in § 33 Abs. 8 EStG 1988 angeführt ist, kann er daher nicht zu einer auszahlbaren "Negativsteuer" führen.

Der Familienbonus Plus ist - wie bereits dargelegt - als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen (s. auch ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 8). Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 begrenzt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2020, § 33 Rz 45).

Der Beschwerde war daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom stattzugeben.

III. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor, da sich die Lösung der strittigen Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100349.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at