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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.08.2024, RV/7102846/2024

Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde für das Jahr 2022 gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 eine antragslose Veranlagung vorgenommen und am ein Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) erlassen, aus dem eine Gutschrift in Höhe von € 291,00 resultierte.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und machte darin Krankheitskosten iHv € 699,00, Begräbniskosten iHv € 3.956,00 und sonstige außergewöhnliche Belastungen iHv insgesamt € 15.585,58 geltend. Als Begründung führte die Bf. aus, "dass die Arbeitnehmerveranlagung 2022 ohne ihre Steuererklärung L1 samt Beilage L1ab durchgeführt wurde."

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom wegen verspäteter Einbringung und unter Verweis auf die Bestimmung des § 260 BAO zurückgewiesen.

Daraufhin brachte die Bf. am einen weiteren Schriftsatz mit dem Betreff: Beschwerdevorentscheidung vom ein, den das Finanzamt als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO wertete und dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorlegte. Darin ersucht die Bf. um Berücksichtigung ihres Jahresausgleichsansuchens für das Jahr 2022, da im vom Finanzamt automatisch durchgeführten Einkommensteuerbescheid für 2022 ihre Ausgaben von 2022 noch nicht berücksichtigt worden seien. Die Bf. ersuche daher, den negativen Bescheid vom zurückzunehmen und ihren schon eingereichten Jahresausgleich für das Jahr 2022 vom , auf kulante Weise durchzuführen.

In der Beschwerdevorlage verwies die Belangte Behörde auf die eindeutig verspätete Einbringung der Bescheidbeschwerde und auf den Umstand, dass eine L1- Erklärung durch die Bf. weder mit der Beschwerde noch separat vorgelegt worden sei.

Abschließend wies das Finanzamt die Bf. noch darauf hin, dass bei antragsloser Veranlagung binnen 5 Jahren eine neue Veranlagung erfolgen könne, sofern eine Steuererklärung abgegeben wird.

Das Bundesfinanzgericht hat in dieser Beschwerdesache erwogen:

§ 245 Abs. 1 BAO normiert, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einen Monat ab Zustellung des Bescheides beträgt. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist führt zur Rechtskraft (im formellen Sinn) des Bescheides (vgl. Ritz, BAO7, § 245 Tz 43).

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde (im konkreten Fall das Finanzamt) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw. durch das Verwaltungsgericht (Bundefinanzgericht) mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall wurde unstrittig die Beschwerde gegen den am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2021 erst am und somit eindeutig nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 245 Abs. 1 BAO beim Finanzamt eingebracht. Die Belangte Behörde hat somit die Beschwerde völlig zu Recht mit BVE vom wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Die Bf. hat sich im Vorlageantrag vom überhaupt nicht zur verspäteten Einbringung der Beschwerde geäußert, obwohl ihr in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom bekannt gegeben worden war, dass die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO bereits abgelaufen ist.

Mangels jeglichen Vorbringens der Bf. zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom ist demnach diese Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und ohne Eingehen auf die materiellrechtlichen Ausführungen der Bf. zurückzuweisen.

Hinweis:
Wie bereits das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom (siehe hiezu Stellungnahme -2. Absatz) ausgeführt hat, wird die Bf. neuerlich darauf hingewiesen, dass bei antragslosen Veranlagungen binnen 5 Jahren eine neue Veranlagung erfolgen kann, sofern eine Steuererklärung abgegeben wird.
In dem Zusammenhang wird auch auf den diesbezüglichen Hinweis im angefochtenen Einkommensteuerbescheid ( siehe Seite 2-letzter Absatz des ANV-Bescheides vom ) verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da die Rechtsfolgen einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde direkt aus dem Gesetz ableitbar sind und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102846.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at