Privatgeschäftevermittelnde Tätigkeit als Liebhaberei, da ausschließlich Verluste erzielt wurden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2011 und Einkommensteuer 2012; über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 des ***FA*** vom ; über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 des ***FA*** vom sowie über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2020 und gegen die Einkommensteuerbescheide des ***FA*** vom für die Jahre 2015 bis 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2011, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 werden als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wird teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer wird für ein Einkommen von EUR 41.423,42 mit EUR 2.000,00 festgesetzt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sowie die Abgabenberechnung sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer wird für ein Einkommen von EUR 41.445,80 mit EUR 1.822,00 festgesetzt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sowie die Abgabenberechnung sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wird teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer wird für ein Einkommen von EUR 43.333,86 mit EUR 2.171,00 festgesetzt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sowie die Abgabenberechnung sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen.
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
2011
Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2011 und setzte die Einkommensteuer 2011 für ein Einkommen von EUR 43.732,73 mit EUR 2.997,00 fest. Die Begründung zu beiden Bescheiden lautet: "Im Juni 2014 wurden der Behörde Kontoblätter = detailierte Zusammensetzung der Einnahmen und Ausgaben übermittelt (persönliche Vorsprache). Diese stellen die neuen Tatsachen und Beweismittel dar, da erst zu diesem Zeitpunkt der Behörde bekannt wurde, dass es sich in der Steuererklärung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften aus Gewerbebetrieb um dieselbe Tätigkeit handelt, welche lediglich doppelt erfasst wurde. Weiters erhielt die Behörde erst durch diese Unterlagen bzw. die persönliche Vorsprache Einblick in die Tätigkeit, zuvor waren der Behörde keine Details außerhalb der Steuererklärung bekannt. Bisher konnte daher die Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt nicht beurteilt werden. Aufgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel gelangt die Behörde zur Ansicht, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, da nach der Art der Tätigkeit mit keinem Einnahmenüberschuss in einem absehbaren Zeitraum (siehe Liebhabereiverordnung) zu rechnen ist. …". Im Einkommensteuerbescheid findet sich weiter folgender Zusatz: "Zudem wurden die Einkünfte als Zeitungszusteller bisher nicht erklärt.".
In seinen Beschwerden vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 brachte der Beschwerdeführer jeweils - zusammengefasst - vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Die im Einkommensteuerbescheid angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 seien seinem Sohn zuzuordnen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011 ab und verwies auf die Bescheidbegründung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 teilweise Folge und änderte den Bescheid dahin ab, dass die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 41.423,42 mit EUR 2.000,00 festgesetzt wurde. Dabei ließ das Finanzamt die Einkünfte als Zeitungszusteller außer Ansatz. Verwiesen wurde weiter auf die gesonderte Bescheidbegründung vom .
Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe einen aufrechten Gewerbeschein gehabt und er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4. Nachdem in "den ganzen Jahren bei all den durchgeführten Tätigkeiten keine nennenswerten Einkünfte entstanden sind, habe ich am mein letztes Gewerbe niedergelegt".
2012
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2012 und setzte die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 44.208,07 mit EUR 3.016,00 fest. Die Begründung lautet: "Die Behörde ist der Ansicht, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, da nach der Art der Tätigkeit mit keinem Einnahmenüberschuss in einem absehbaren Zeitraum (siehe Liebhabereiverordnung) zu rechnen ist. Zudem wurden die Einkünfte als Zeitungszusteller bisher nicht erklärt.".
In seiner Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Die im Einkommensteuerbescheid angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 seien seinem Sohn zuzuordnen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Einkommensteuerbescheid 2012 dahin ab, dass es die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 41.445,80 mit EUR 1.822,00 festsetzte. Dabei ließ das Finanzamt die Einkünfte als Zeitungszusteller außer Ansatz. Verwiesen wurde weiter auf die gesonderte Bescheidbegründung vom .
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe einen aufrechten Gewerbeschein gehabt und er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4. Nachdem in "den ganzen Jahren bei all den durchgeführten Tätigkeiten keine nennenswerten Einkünfte entstanden sind, habe ich am mein letztes Gewerbe niedergelegt".
2013
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2013 für ein Einkommen von EUR 45.838,88 mit EUR 3.253,00 fest. In seiner Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Die im Einkommensteuerbescheid angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 seien seinem Sohn zuzuordnen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Bescheid dahin ab, dass die Einkommensteuer für ein Einkommen von 43.333,86 mit EUR 2.171,00 festgesetzt wurde. Dabei ließ das Finanzamt die Einkünfte als Zeitungszusteller außer Ansatz. Verwiesen wurde weiter auf die gesonderte Bescheidbegründung vom .
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe einen aufrechten Gewerbeschein gehabt und er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4. Nachdem in "den ganzen Jahren bei all den durchgeführten Tätigkeiten keine nennenswerten Einkünfte entstanden sind, habe ich am mein letztes Gewerbe niedergelegt".
2014
Das Finanzamt erließ im mit Bescheid vom wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer am selben Tag den Einkommensteuerbescheid 2014 und setzte die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 43.584,83 mit EUR 2.141,00 fest. Die Begründung dazu lautet: "Die Einreichung der Ergänzungsunterlagen vom stellen die neuen Tatsachen und Beweismittel dar welche der Behörde bei Bescheiderlassung noch nicht bekannt waren. Erst zu jenem Zeitpunkt wurde der Behörde bekannt, dass die erklärten gewerblichen Einnahmen ausschließlich von Unternehmen-Y stammen. Somit erst nach Becheiderstellung stellte sich heraus, dass eine Einkunftsquelle nicht vorliegt, da diese "Tätigkeit" als Liebhaberei einzustufen ist.".
In seiner Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und verwies auf die gesonderte Begründung vom .
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe einen aufrechten Gewerbeschein gehabt und er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4. Nachdem in "den ganzen Jahren bei all den durchgeführten Tätigkeiten keine nennenswerten Einkünfte entstanden sind, habe ich am mein letztes Gewerbe niedergelegt".
2015
Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2015 und setzte die Einkommensteuer 2015 für ein Einkommen von EUR 45.870,23 mit EUR 2.352,00 fest. Die Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet: "… Die im Feber 2017 im Rahmen der Bescheidbeschwerde betreffend dem Jahr 2010 dargestellten Fakten, die Einreichung von angeforderten Ergänzungsunterlagen am , sowie die Einreichung von angeforderten Ergänzungsunterlagen vom und das Email vom stellen die neuen Tatsachen und Beweismittel dar. Erst dadurch wurde der Behörde bekannt, dass die erklärten Einkünfte ausschließlich aus der Betätigung Unternehmen-Y stammen, und dass es sich nicht um eine andere neue Betätigung handelt, bzw. dass die Einkünfte als Inkassoeintreiber nicht berücksichtigt worden sind. Im Detail betreffend "Unternehmen-Y" wird sinngemäß auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Jahren 2011-2014 verwiesen.". Die Begründung zum Einkommensteuerbescheid lautet: "Sinngemäß wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend der Jahre 2011-2014 verwiesen. Die im Schreiben vom genannten Bemühungen sind zwar positiv zu bewerten, allerdings sei auch darauf hingewiesen, dass die Verluste 2008-2014 bereits rund EUR 38.000,- betragen. Bei jährlichen Einnahmen von lediglich wenigen hundert Euro bedarf es einem weit mehr als zwanzigfachen Umsatzes um in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn zu erreichen. Aufgrund dieses Umstandes ist trotz den dargestellten Bemühungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nach Ansicht der Behörde nicht von einer Einkunftsquelle im Sinne der Liebhabereiverordnung auszugehen. Die Einkünfte als Inkassoeintreiber wurden bisher im Bescheid nicht berücksichtigt. Diese Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis sind nicht als nichtselbständige Einkünfte, sondern steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen, wobei ein Gewinnfreibetrag sowie ein Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen ist."
In seinen Beschwerden vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer jeweils - zusammengefasst - vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 allesamt ab und verwies auf die Begründung der bekämpften Bescheide.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 ab und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seit 2008 am Unternehmen-Y-Einkaufssystem teilgenommen. Er habe aus dieser Tätigkeit im Mittelwert der Jahre 2008 bis 2021 EUR 510,98 an Einnahmen und EUR 5.844,60 an Ausgaben erklärt. Die erklärten Verluste der Jahre 2008 bis 2010 seien als Anlaufverluste steuerlich anerkannt worden. Die Betätigung sei § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zuzuordnen. Die weiteren vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten stünden in Zusammenhang mit Multilevel-Marketingunternehmen (Strukturvertriebe 1-4) und ließen keine gewerbliche Betätigung erkennen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei mangels konkreter Kundengeschäfte nicht erkennbar.
Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 und hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 bis zum . Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2015 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2015. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmern-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
2016
Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2016 und setzte die Einkommensteuer 2016 für ein Einkommen von EUR 47.858,85 mit EUR 2.789,00 fest. Die Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet: "Der wiederaufgenommene Bescheid ist am ergangen. Die Einreichung von angeforderten Ergänzungsunterlagen am , und das Email vom stellen die neuen Tatsachen und Beweismittel dar. Erst dadurch wurde der Behörde bekannt, dass die erklärten Einkünfte ausschließlich aus der Betätigung Unternehmen-Y stammen, und dass es sich nicht um eine andere neue Betätigung handelt, bzw. dass die Einkünfte als Inkassoeintreiber nicht berücksichtigt worden sind. Im Detail betreffend "Unternehmen-Y" wird sinngemäß auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Jahren 2011-2014 verwiesen.". Die Begründung zum Einkommensteuerbescheid lautet: "Bezüglich der Betätigung Unternehmen-Y wird sinngemäß auf die Begründungen der Vorjahre verwiesen. Ergänzend festzuhalten ist, dass trotz der dargestellten Bemühungen im Jahr 2015 weiterhin lediglich ein Umsatz von wenigen hundert Euro vorliegt. Es ist noch deutlicher erkennbar, dass eine Einkunftsquelle im Sinne der Liebhabereiverordnung nicht vorliegt. Die Einkünfte als Inkassoeintreiber wurden bisher im Bescheid nicht berücksichtigt. Diese Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis sind nicht als nichtselbständige Einkünfte, sondern steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen, wobei ein Gewinnfreibetrag sowie ein Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen ist.".
In seinen Beschwerden vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer jeweils - zusammengefasst - vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 allesamt ab und verwies auf die Begründung der bekämpften Bescheide.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 ab und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seit 2008 am Unternehmen-Y-Einkaufssystem teilgenommen. Er habe aus dieser Tätigkeit im Mittelwert der Jahre 2008 bis 2021 EUR 510,98 an Einnahmen und EUR 5.844,60 an Ausgaben erklärt. Die erklärten Verluste der Jahre 2008 bis 2010 seien als Anlaufverluste steuerlich anerkannt worden. Die Betätigung sei § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zuzuordnen. Die weiteren vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten stünden in Zusammenhang mit Multilevel-Marketingunternehmen (Strukturvertriebe 1-4) und ließen keine gewerbliche Betätigung erkennen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei mangels konkreter Kundengeschäfte nicht erkennbar.
Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 und hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 bis zum . Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2016 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2016. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
2017
Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2017 und setzte die Einkommensteuer 2017 für ein Einkommen von EUR 42.608,87 mit EUR 1.161,00 fest. Die Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet: "Der wiederaufgenommene Bescheid ist am ergangen. Das Email vom stellt die neuen Tatsachen und Beweismittel dar. Erst dadurch wurde der Behörde bekannt, dass die erklärten Einkünfte ausschließlich aus der Betätigung Unternehmen-Y stammen, und dass es sich nicht um eine andere neue Betätigung handelt. Im Detail betreffend "Unternehmen-Y" wird sinngemäß auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Jahren 2011-2014 verwiesen.". Zur Begründung des Einkommensteuerbescheides wird auf die Begründungen der Vorjahre verwiesen.
In seinen Beschwerden vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer jeweils - zusammengefasst - vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 allesamt ab und verwies auf die Begründung der bekämpften Bescheide.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 ab und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seit 2008 am Unternehmen-Y-Einkaufssystem teilgenommen. Er habe aus dieser Tätigkeit im Mittelwert der Jahre 2008 bis 2021 EUR 510,98 an Einnahmen und EUR 5.844,60 an Ausgaben erklärt. Die erklärten Verluste der Jahre 2008 bis 2010 seien als Anlaufverluste steuerlich anerkannt worden. Die Betätigung sei § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zuzuordnen. Die weiteren vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten stünden in Zusammenhang mit Multilevel-Marketingunternehmen (Strukturvertriebe 1-4) und ließen keine gewerbliche Betätigung erkennen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei mangels konkreter Kundengeschäfte nicht erkennbar.
Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 und hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 bis zum . Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2017 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2017. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
2018
Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2018 und setzte die Einkommensteuer 2018 für ein Einkommen von EUR 49.084,67 mit EUR 3.289,00 fest. Die Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet: "Der wiederaufgenommene Bescheid ist am ergangen. Das Email vom stellt die neuen Tatsachen und Beweismittel dar. Erst dadurch wurde der Behörde bekannt, dass die erklärten Einkünfte ausschließlich aus der Betätigung Unternehmen-Y stammen, und dass es sich nicht um eine andere neue Betätigung handelt. Im Detail betreffend "Unternehmen-Y" wird sinngemäß auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Jahren 2011-2014 verwiesen.". Zur Begründung des Einkommensteuerbescheides wird auf die Begründungen der Vorjahre verwiesen.
In seinen Beschwerden vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer jeweils - zusammengefasst - vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 allesamt ab und verwies auf die Begründung der bekämpften Bescheide.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 ab und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seit 2008 am Unternehmen-Y-Einkaufssystem teilgenommen. Er habe aus dieser Tätigkeit im Mittelwert der Jahre 2008 bis 2021 EUR 510,98 an Einnahmen und EUR 5.844,60 an Ausgaben erklärt. Die erklärten Verluste der Jahre 2008 bis 2010 seien als Anlaufverluste steuerlich anerkannt worden. Die Betätigung sei § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zuzuordnen. Die weiteren vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten stünden in Zusammenhang mit Multilevel-Marketingunternehmen (Strukturvertriebe 1-4) und ließen keine gewerbliche Betätigung erkennen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei mangels konkreter Kundengeschäfte nicht erkennbar.
Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 und hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 bis zum . Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2018 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2018. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
2019
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2019 abweichend von den Daten der am eingereichten Erklärung und setzte die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 52.567,40 mit EUR 4.030,00 fest und verwies auf die Begründungen der Vorjahre.
In seiner Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 ab und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seit 2008 am Unternehmen-Y-Einkaufssystem teilgenommen. Er habe aus dieser Tätigkeit im Mittelwert der Jahre 2008 bis 2021 EUR 510,98 an Einnahmen und EUR 5.844,60 an Ausgaben erklärt. Die erklärten Verluste der Jahre 2008 bis 2010 seien als Anlaufverluste steuerlich anerkannt worden. Die Betätigung sei § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zuzuordnen. Die weiteren vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten stünden in Zusammenhang mit Multilevel-Marketingunternehmen (Strukturvertriebe 1-4) und ließen keine gewerbliche Betätigung erkennen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei mangels konkreter Kundengeschäfte nicht erkennbar.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 bis zum . Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
2020
Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2020 und setzte die Einkommensteuer 2020 für ein Einkommen von EUR 61.706,73 mit EUR 4.032,00 fest. Die Begründung zum Wiederaufnahmebescheid lautet: "Der wiederaufgenommene Bescheid ist am ergangen. Das Email vom stellt die neuen Tatsachen und Beweismittel dar. Erst dadurch wurde der Behörde bekannt, dass die erklärten Einkünfte ausschließlich aus der Betätigung Unternehmen-Y stammen, und dass es sich nicht um eine andere neue Betätigung handelt. Im Detail betreffend "Unternehmen-Y" wird sinngemäß auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Jahren 2011-2014 verwiesen.". Zur Begründung des Einkommensteuerbescheides wird auf die Begründungen der Vorjahre verwiesen.
In seinen Beschwerden vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer jeweils - zusammengefasst - vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 allesamt ab und verwies auf die Begründung der bekämpften Bescheide.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 ab und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seit 2008 am Unternehmen-Y-Einkaufssystem teilgenommen. Er habe aus dieser Tätigkeit im Mittelwert der Jahre 2008 bis 2021 EUR 510,98 an Einnahmen und EUR 5.844,60 an Ausgaben erklärt. Die erklärten Verluste der Jahre 2008 bis 2010 seien als Anlaufverluste steuerlich anerkannt worden. Die Betätigung sei § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zuzuordnen. Die weiteren vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten stünden in Zusammenhang mit Multilevel-Marketingunternehmen (Strukturvertriebe 1-4) und ließen keine gewerbliche Betätigung erkennen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei mangels konkreter Kundengeschäfte nicht erkennbar.
Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 und hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 bis zum . Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerden gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2019 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2019. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
2021
Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom die Einkommensteuer 2021 abweichend von der am eingereichten Erklärung für ein Einkommen von EUR 54.835,18 mit EUR 3.608,00 fest und verwies auf die Begründungen der Vorjahre.
In seiner Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, seine gewerbliche Tätigkeit habe er in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Sie falle nicht unter Liebhaberei. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 ab und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seit 2008 am Unternehmen-Y-Einkaufssystem teilgenommen. Er habe aus dieser Tätigkeit im Mittelwert der Jahre 2008 bis 2021 EUR 510,98 an Einnahmen und EUR 5.844,60 an Ausgaben erklärt. Die erklärten Verluste der Jahre 2008 bis 2010 seien als Anlaufverluste steuerlich anerkannt worden. Die Betätigung sei § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zuzuordnen. Die weiteren vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten stünden in Zusammenhang mit Multilevel-Marketingunternehmen (Strukturvertriebe 1-4) und ließen keine gewerbliche Betätigung erkennen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei mangels konkreter Kundengeschäfte nicht erkennbar.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2021 bis zum . Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021. Er brachte weiter - zusammengefasst - vor, das Finanzamt habe einzelne Aspekte seiner Tätigkeit für Unternehmen-Y unrichtig dargestellt. Er habe in den letzten 10 bis 12 Jahren mehrere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich Strukturvertriebe 1-4.
Das Finanzamt legte die Beschwerden am dem Bundesfinanzgericht vor und brachte vor, dass die Betätigung des Beschwerdeführers für Unternehmen-Y als Liebhaberei einzustufen sei, während seine weiteren Aktivitäten als Warenrepresentator (Strukturvertriebe 1-4) keine Einkunftsquellen darstellten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer nahm neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit (bzw. in einigen Streitjahren: seinen nichtselbständigen Tätigkeiten) ab dem Jahr 2008 und während aller Streitjahre als Privatgeschäftsvermittler am Geschäftsmodell "Unternehmen-Y", einem Multilevel-Marketing-Konzept, teil. Er erklärte aus dieser Betätigung ausschließlich Verluste (vgl. die Darstellung des Finanzamtes):
An Betriebsausgaben machte der Beschwerdeführer Kosten für Reisespesen, Kurskosten, Parkplatzmiete, Büromiete, Unternehmen-Y-Anzahlungen, Telefonkosten und Bankspesen geltend.
Der Beschwerdeführer war von bis Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Warenpräsentator", was im Gewerbeinformationssystem Austria ersichtlich ist.
Diese Sachverhaltselemente sind zwischen den Parteien unstrittig und durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten belegt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme der Verfahren)
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein mittels Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das Finanzamt hat die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2011 darauf gestützt, dass es durch im Juni 2014 vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoblätter erstmals Einblick in die Ermittlung des erklärten Verlustes aus Gewerbebetrieb gewonnen habe, und dass der Beschwerdeführer den Verlust aus seiner Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler doppelt (als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erfasst habe. Dieses Vorbringen wird durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten untermauert.
Der Beschwerdeführer ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten und hat auch sonst kein Vorbringen erstattet, das die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011 in Frage stellen würde.
Das Finanzamt hat die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 darauf gestützt, dass es aufgrund von am und am vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen davon Kenntnis erlangt habe, dass die erklärten Verluste ausschließlich aus der Betätigung "Unternehmen-Y" stammen und dass keine neue Betätigung steuerlich erfasst wurde. Betreffend die Jahre 2015 und 2016 verwies das Finanzamt weiter darauf, dass es erst aufgrund der nachgereichten Unterlagen Kenntnis davon erlangt habe, dass die Einkünfte als Inkassoeintreiber nicht berücksichtigt worden seien.
Der Beschwerdeführer ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten und hat auch sonst kein Vorbringen erstattet, das die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 in Frage stellen würde. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er neben der Betätigung "Unternehmen-Y" noch weitere ähnliche Multilevel-Marketing-Aktivitäten verfolgt habe, deren - durchwegs negative - Ergebnisse aber nicht bei der Erstellung seiner Abgabenerklärungen berücksichtigt habe (vgl. Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide). Er bestätigte auch, dass er die Einkünfte als Inkassoeintreiber nicht in der Abgabenerklärung angeführt hatte. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 in Frage stellen würde.
Die Beschwerden gegen die Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2011, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2020 verfügt wurde, erweisen sich allesamt als unbegründet und waren daher abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Einkommensteuer 2011-2021)
Strittig ist in allen Beschwerdezeiträumen, ob die Betätigung des Beschwerdeführers als Privatgeschäftevermittler im Rahmen des Geschäftsmodells "Unternehmen-Y" zu abgabenrechtlich beachtlichen Einkünften führt oder als Liebhaberei einzustufen ist. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass das Finanzamt die Verluste der ersten drei Jahre, in denen der Beschwerdeführer diese Tätigkeit verfolgt hat, als Anlaufverluste in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2008 bis 2010 berücksichtigt hat.
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung lautet: "Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen."
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung lautet: "Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1.Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2.Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3.Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
4.marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5.marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6.Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen)."
§ 1 Abs. 1 LVO stellt das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt seiner Betrachtung. Die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Abgabepflichtige die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht an Hand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des Abgabepflichtigen kommt es hiebei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das an Hand objektiver Umstände geschlossen werden kann ().
Bei der Beurteilung der Betätigung des Beschwerdeführers im Rahmen des Geschäftsmodells "Unternehmen-Y" anhand der Kriterien der Liebhabereiverordnung zeigt sich, dass sowohl Ausmaß und Entwicklung der Verluste als auch das Verhältnis der Verluste zu Gewinnen eindeutig kein marktgerechtes Verhalten und kein ernsthaftes Ertragsstreben erkennen lassen. Die vom Finanzamt diesbezüglich angefertigte Übersicht vom Beginn der Betätigung im Jahr 2008 bis zum jüngsten Streitjahr 2021 spricht für sich:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen in nicht weiter belegten Behauptungen, seine Betätigung falle nicht unter Liebhaberei. Die ins Treffen geführten Erklärungen, weshalb er keinen Gewinn erzielt hat, lassen auch kein subjektives Ertragsstreben erkennen: Er habe sich neben seinem 40-Stunden-Job abends und am Wochenende betätigt; er habe die Motivation für seine Tätigkeit zunehmend verloren; es sei heutzutage schwierig, irgendetwas an den Mann oder die Frau zu bringen; er leide an - nicht näher beschriebenen - Folgen eines Unfalles im Jahr 2013 oder er habe seine verbleibende Energie mehr in das Geschäft seiner Gattin gesteckt.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage gesetzt hätte.
Insgesamt hat die Betätigung des Beschwerdeführers im Rahmen des Geschäftsmodells "Unternehmen-Y" in den Streitjahren nicht zu (steuerlich beachtlichen) negativen Einkünften geführt. Die Verluste aus dieser Betätigung bleiben in allen Streitjahren außer Ansatz, den Beschwerdebegehren war insoweit in allen Streitjahren nicht zu folgen. Daher waren die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 abzuweisen.
Einkommensteuer 2011
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, die zu seinem Steuerakt von der X GmbH übermittelte Meldung gemäß § 109a EStG 1988 betreffe seinen Sohn gleichen Namens, durch Beweismittel belegt. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid war daher insoweit Folge zu geben und waren diese Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, was das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung abgebildet hat.
Einkommensteuer 2012
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, die zu seinem Steuerakt von der X GmbH übermittelte Meldung gemäß § 109a EStG 1988 betreffe seinen Sohn gleichen Namens, durch Beweismittel belegt. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid war daher insoweit Folge zu geben und waren diese Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, was das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung abgebildet hat.
3.2.3 Einkommensteuer 2013
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, die zu seinem Steuerakt von der X GmbH übermittelte Meldung gemäß § 109a EStG 1988 betreffe seinen Sohn gleichen Namens, durch Beweismittel belegt. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid war daher insoweit Folge zu geben und waren diese Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, was das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung abgebildet hat.
2.3. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, zumal die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes sich unmittelbar aus den anzuwendenden Normen ergibt. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100442.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at