Zwangsstrafe WiEReG - mangelndes Verschulden eingewendet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Singer & Kessler Rechtsanwälte OG, Seilerstätte 13 Tür 23, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Zwangsstrafe wird mit € 2.000,-- festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erinnerung vom - zu Handen des Geschäftsführers XX - erfolgte unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,-- eine Aufforderung an die beschwerdeführende GmbH & Co KG (Bf.), die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis nachzuholen (BFG-Akt AS 1).
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. eine Zwangsstrafe von € 1.000,-- fest und stellte diesen dem Geschäftsführer XX zu (BFG-Akt AS 3f). In seinem Spruchbestandteil führte der Bescheid aus:
"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. …"
Mit (weiterem) Bescheid vom verfügte das Finanzamt nunmehr eine Zwangsstrafe von € 4.000,--, da die Bf. der Aufforderung, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, wiederum nicht fristgerecht nachgekommen war und stellte diesen Bescheid dem nunmehrigen steuerlichen Vertreter zu (BFG-Akt AS 6f).
Dagegen erhob die Bf. am Beschwerde und beantragte diesen Bescheid vollumfänglich aufzuheben, in eventu die Zwangsstrafe zu reduzieren (BFG-Akt AS 8 - 11). Einerseits sei das Zustellungsverfahren mangelhaft andererseits sei es unmöglich gewesen die Meldung rechtzeitig zu erbringen.
Zur mangelhaften Zustellung führt die Bf. begründend aus, dass ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000 gegen die W GmbH (StNr 123) erlassen und dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei. Ein gleichlautender Bescheid gegen die Bf. (StNr 456) sei ihr niemals zugestellt worden. Der nunmehr angefochtene Bescheid hätte nicht erlassen werden dürfen, da der Bf. weder eine Nachmeldefrist festgesetzt noch eine weitere Zwangsstrafe angedroht worden sei.
Zur Unmöglichkeit der Meldung halte die Bf. fest, dass ihr unbeschränkt haftender Gesellschafter die W GmbH und Kommanditisten die XX Immobilien Holding GmbH und die A - FINANZVERMITTLUNG GmbH seien.
Gesellschafter der W GmbH ihrerseits wären die XX Immobilien Holding GmbH sowie FG - am Stammkapital zu 72% bzw. 28% beteiligt.
Alleingesellschafterin der XX Immobilien Holding GmbH sei die ungarische DMH Kft.
Mit Beschluss vom XX. Mai 2022 habe das HG Wien gemäß S 15a GmbHG AB zum Notgeschäftsführer der W GmbH aus dem Grund bestellt, als seitens der W GmbH Schadenersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer, XX, geltend gemacht werden sollten.
Aufgrund der schwierigen Beziehungen zwischen dem Notgeschäftsführer, der die Gesellschaft nunmehr vorrangig vertritt und dem Geschäftsführer XX, habe der Notgeschäftsführer bisher noch nicht die für die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendigen Informationen erlangen können. Insbesondere aufgrund des schwierigen Zugangs zum ungarischen Handelsregister sei es dem Notgeschäftsführer noch nicht möglich gewesen, die zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendige Gesellschafterstruktur bis zum Ende der Gesellschafterkette nachzuverfolgen.
Für die Verhängung der Zwangsstrafe müsse jedoch Verschulden des Meldepflichtigen vorliegen. Wie oben dargelegt, treffe die Bf. kein Verschulden daran, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bisher noch nicht erfolgen konnte, weil dem Notgeschäftsführer der W GmbH die dazu notwendigen Informationen nicht bekannt gewesen seien und er diese bisher auch nicht in Erfahrung habe bringen können.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensausübung sei insbesondere der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Genau diesen Grad des Verschuldens habe die belangte Behörde bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe jedoch nicht berücksichtigt. Es sei offenkundig, dass die Verhängung der Zwangsstrafe nicht zum erklärten Ziel - Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer - habe führen können, weil dem Notgeschäftsführer diese Informationen nicht vorgelegen haben, weil es ihm nicht möglich gewesen sei diese Informationen beizuschaffen.
Die Behörde hätte im Sinne des § 20 BAO ihren Ermessensspielraum dahingehend ausnützen müssen eine Zwangsstrafe gegen die Beschwerdeführerin nicht zu verhängen. Insbesondere sei auch die Höhe der Zwangsstrafe von € 4.000,- nicht gerechtfertigt, weil die oben dargelegten Umstände, die bei der Verhängung einer Zwangsstrafe zu berücksichtigen gewesen wären, von der belangten Behörde nicht beachtet worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab (BFG-Akt AS 14f).
Dabei hält das Finanzamt im Wesentlichen begründend fest, dass seit der letzten Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG am mehr als ein Jahr vergangen sei. Die Bf. habe die sämtliche gesetzten Nachfristen - bis zum und bis zum - ungenutzt verstreichen lassen. Eine Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sei bis heute nicht erfolgt. Die Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000 Euro sei daher dem Grunde nach rechtmäßig.
Da die Bf. nicht zum ersten Mal mit der Meldung gemäß § 5 WiEReG konfrontiert gewesen sei und darüber hinaus ausreichend Zeit zur Erstattung der Meldung gehabt habe, erscheine die Festsetzung der Zwangsstrafe auch nicht unbillig, da die Meldung auch bis heute nicht vorgenommen worden sei. Auch sei keine Ermessensüberschreitung bei der Verhängung der zweiten Zwangsstrafe (80% des möglichen Höchstbetrages) angesichts des Zwecks der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu erkennen.
Mit Vorlageantrag vom beantragt die Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Auf das bisher Vorgebrachte verweisend sei festzuhalten, dass
" … die Gesellschaft kein Verschulden daran [trifft], dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bisher noch nicht erfolgen konnte, weil dem Notgeschäftsführer die dazu notwendigen Informationen derzeit nicht bekannt sind und er diese bisher auch nicht in Erfahrung bringen konnte. …
Bei der Ermessensausübung ist insbesondere der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Genau diesen Grad des Verschuldens hat die belangte Behörde bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe jedoch nicht berücksichtigt. Unter den [… ] dargelegten Umständen ist offenkundig, dass die Verhängung der Zwangsstrafe nicht zum erklärten Ziel, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft zu erreichen, führen kann, weil dem Notgeschäftsführer diese Informationen nicht vorliegen. Daran ändern auch die von der Behörde angeführten Umstände von Erinnerungsschreiben etc. nichts. Eine nicht vorhandene und nicht beschaffbare Information kann auch durch Zwangsstrafen und Erinnerungsschreiben nicht erlangt werden, sodass deren Vorliegen nichts an der Unmöglichkeit ändert und somit auch weder neue Zwangsstrafen noch deren Erhöhungen rechtfertigt. Der Notgeschäftsführer arbeitet zwar an der Erlangung eben dieser Informationen, jedoch war es ihm bisher nicht möglich, diese Informationen beizuschaffen. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde daher im Sinne des § 20 BAO ihren Ermessensspielraum dahingehend ausnützen müssen, dass eine Zwangsstrafe gegen die Beschwerdeführerin nicht zu verhängen gewesen wäre. Insbesondere ist auch die Höhe der Zwangsstrafe von EUR 4.000,- nicht gerechtfertigt, weil die […] dargelegten Umstände, die bei der Verhängung einer Zwangsstrafe zu berücksichtigen gewesen wären, von der belangten Behörde nicht beachtet wurden. …"
Abschließend beantragt die Bf. den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.
Mit Vorlage der relevanten Akten beantragt die belangte Börde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerde führenden ***Bf1*** ist die W GmbH. Als Kommanditisten sind die XX Immobilien Holding GmbH und die A-Finanzvermittlung GmbH beteiligt.
Geschäftsführerin der Bf. ist die W GmbH (FN ***).
An der W GmbH wiederum sind FG zu 28% sowie die XX Immobilien Holding GmbH zu 72% am Stammkapital beteiligt. Vertreten wird die W GmbH durch ihre (beiden) Geschäftsführer XX und - seit dem - durch AB als Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG (FN ***). Die Zustellvollmacht des Notgeschäftsführers wurde am elektronisch eingetragen und lief bis . Seit diesem Zeitpunkt liegt die Zustellvollmacht bei der Stb..
Das Erinnerungsschreiben vom , mit dem eine Nachfrist bis zum gewährt und bei Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-- angedroht wurde, sowie der Bescheid vom über die Festsetzung der Zwangsstrafe von € 1.000,-- wegen Verabsäumung der fristgerechten Meldung gemäß § 5 WiEReG, wurden an die Bf. zu Handen des Geschäftsführers XX zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde die Bf. zugleich aufgefordert die bisher unterlassene Handlung bis zum nachzuholen, andernfalls eine weiter Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-- verhängt wird.
Da die Bf. es verabsäumte innerhalb dieser Nachfrist eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-- fest und stellte diesen Bescheid der steuerlichen Vertretung der Bf. elektronisch zu.
Am wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten elektronischen Steuerakten sowie den Auszügen aus dem Firmenbuch und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) ist nach § 1 Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden; dazu gehören unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger haben diese Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei ua. zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Nach § 5 Abs. 1 WiEReG in der hier anzuwendenden Fassung haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit sind gemäß § 6 Abs. 2 1. Satz WiEReG Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme nach § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (, mwN). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. , mwN).
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. , mwN) und die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. , mwN, sowie Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1, mwN).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass mit dem WiEReG ua. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom umgesetzt wurden (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017) und diese die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1660 BlgNR 25. GP 1) soll das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nach den Gesetzesmaterialien "nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind." Das Register kann seine Funktion dabei nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen und soll die Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können (vgl. ErlRV 1660 BlgNR 25. GP 17).
Nach der dargelegten Rechtslage erfüllte die Bf. nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der normierten Meldeverpflichtung und muss daher ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümer melden.
Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Androhung und in weiterer Folge die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG ohne Zweifel gegeben.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Bf. ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig.
Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von € 5.000,-- nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist dabei die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (, mwN).
Indem das Finanzamt die erste Zwangsstrafe mit € 1.000,-- und die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe mit € 4.000,-- festgesetzt hat, wurde der gesetzliche Rahmen bereits voll ausgeschöpft. Aus welchen Gründen dies im Beschwerdefall als erforderlich und sachgerecht angesehen wurde, wurde nicht näher dargelegt.
Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin der nach dem WiEReg bestehenden Meldeverpflichtung - trotz Erinnerungsschreibens des Finanzamtes vom , der Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-- sowie der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-- bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen ist.
Das Vorbringen der mangelhaften Zustellung des bekämpften Bescheides vermag keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, da dieser der Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung - Stb. - entsprechend elektronisch zugestellt wurde.
Wenn die Bf. in der Beschwerde vorbringt, das für die Festsetzung einer Zwangsstrafe erforderliche Verschulden des Meldepflichtigen liege im gegenständlichen Fall nicht vor, ist ihr nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Beziehung zwischen dem Notgeschäftsführer und XX schwierig war, jedoch war der Notgeschäftsführer nicht erst kürzlich bestellt worden, sondern vertritt die Bf. bereits seit . Bereits in den Jahren davor - am sowie am - hatte die Bf. Meldungen gemäß § 5 WiEReG erstattet. Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes hatte der Notgeschäftsführer ausreichend Zeit Licht in die Gesellschafterstruktur zu bringen. In Anbetracht der angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen ist das Untätigbleiben der Bf. in dieser Sache nicht erklärlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Bf., der Notgeschäftsführer habe die notwendigen Informationen noch nicht erlangen können, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen.
Zutreffend hat das Finanzamt die zweite Zwangsstrafe im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer beimisst, mit einem höheren Betrag festgesetzt als die erste Zwangsstrafe, zumal diese die Bf. nicht zum Tätigwerden bewog und damit als Druckmittel ganz offensichtlich nicht ausreichend war (vgl. ). Die Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte erst etwa 4 Monate nach der Verhängung der bekämpften Zwangsstrafe.
In Würdigung der gegebenen Umstände erscheint eine Verdoppelung der im ersten Bescheid festgesetzten Zwangsstrafe auf € 2.000,-- und damit in Summe (€ 3.000,--) eine Ausschöpfung des gesetzlich normierten Höchstbetrages zu 60% ausreichend und sachgerecht. Gründe für eine höhere Zwangsstrafe wurden vom Finanzamt nicht aufgezeigt und wurden zum anderen konkrete unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigende Umstände nicht vorgebracht.
Der Beschwerde war somit insoweit teilweise Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert und die Zwangsstrafe mit € 2.000,-- festgesetzt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. ). Die Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101712.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at