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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2024, RV/5100677/2023

Kein Ermessen bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Eigenanspruch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Ordnungsbegriff ***1***, mit dem ein Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Nach Abschluss der Schulausbildung hat der am ***x***.1.1984 geborene Beschwerdeführer eine dreijährige Lehre im Lehrberuf Hafner absolviert. Die Berufsschule wurde am mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hafner hat der Beschwerdeführer am , die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger am bestanden.

Ab dem war der Beschwerdeführer bei der ***2*** GmbH als Fliesenleger beschäftigt.

Nachdem der Beschwerdeführer am ***x***.1.2005 das 21. Lebensjahr vollendet hatte, verunglückte er am ***y***.5.2005 bei einem Motorradunfall schwer. Seit diesem Unfall ist der Beschwerdeführer querschnittgelähmt und laut dem vom Finanzamt eingeholten ärztlichen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) seit Mai 2005 zu 100 % behindert und dauerhaft unfähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Einen Eigenantrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wies das Finanzamt mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom ab. Für einen solchen Anspruch müsse die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sei. Das treffe beim Beschwerdeführer nicht zu.

In der Beschwerde vom , eingelangt am , brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum Zeitpunkt seines Unfalles am ***y***.05.2005 war gerade erst 21 Jahre alt gewesen sei, er aber eine Ausbildung zum Hafner und zusätzlich eine Abschlussprüfung als Fliesenleger gemacht habe. Da er aufgrund seiner Behinderung dieser Tätigkeit und leider auch keiner anderen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könne, sei es für ihn schwierig, die ganzen finanziellen Ausgaben, die er aufgrund seiner Behinderung habe, zu stemmen, und er finde es komisch und traurig, dass andere Personen die Familienbeihilfe erhalten, die noch arbeiten könnten bzw. die auch weit weniger Einschränkungen als er hätten. Leider sei er auch erst jetzt von Bekannten darauf aufmerksam gemacht worden, dass es die erhöhte Familienbeihilfe überhaupt gäbe, und er finde es traurig, dass solche Personen wie er, die arbeiten möchten und den Beruf Hafner und Fliesenleger geliebt haben, aber es aufgrund eines Unfalls nicht mehr machbar sei, dann einfach finanziell alleine gelassen würden, und überall betteln müssten, wobei andere die Unterstützungen bekommen würden, die noch nie etwas gearbeitet oder Steuern entrichtet hätten. Es möge berücksichtigt werden, dass er wirklich eine Ausbildung gemacht habe, berufstätig gewesen sei, und der Unfall gerade erst mit 21 Jahren gewesen sei, und die im Bescheid genannte Frist nur um vier Monate überschritten worden sei.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres am ***x***.1.2005 seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen gehabt. Der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Mai 2005 liege nach dem genannten Zeitpunkt, weshalb kein Eigenanspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bestehe.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom . Der Umstand, dass der Unfall vier Monate nach seinem 21. Geburtstag passiert sei, ändert das nichts daran, dass er nicht mehr arbeiten und sich den Lebensunterhalt nicht mehr selber verdienen könne. Das fachärztliche Gutachten habe eindeutig ergeben, dass er außerstande sei, sich den Lebensunterhalt selber zu verdienen, und auch die Amtsärztin habe bestätigt, dass er Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe habe, und dass viele, die weniger eingeschränkt seien, diese bekommen würden. Weiters habe er einige Bekannte, die auch die erhöhte Familienbeihilfe bekämen, die auch älter als 21 bzw. 25 Jahre bei Ihrem Unfall gewesen wären oder krank geworden seien, und weniger eingeschränkt wären als er. Wenn er arbeiten könnte, würde er das auch tun und sich selber den Lebensunterhalt verdienen, aber leider sei ihm das nicht mehr möglich, und er sei auf finanzielle Unterstützung angewiesen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Trotz des tragischen Ausgangs des Motorradunfalls sei die Abgabenbehörde an die gesetzlichen Regelungen des FLAG gebunden. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den von ihm vorgelegten Zeugnissen, dem Lehrvertrag, dem Auszug aus der Krankengeschichte vom , einer ärztlichen Bestätigung vom , den vorgelegten Nachweisen über die bis zum Unfall ausgeübte Erwerbstätigkeit, und dem vom Finanzamt eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage

§ 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) normiert auszugweisen (soweit für den gegenständlichen Beschwerdefall von Relevanz):

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie ...

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 16.455 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 16.455 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 16.455 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 lautet:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

§ 8 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich …

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab und 138,30 €, ab um 150 €, ab um 152,90 €, ab um 155,90 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

Erwägungen

Das System des österreichischen Familienlastenausgleiches ist grundsätzlich als horizontaler Lastenausgleich konzipiert, das heißt als Ausgleich zwischen unterhaltspflichtigen Eltern und Personen ohne Unterhaltspflichten. Es sollen dabei jene Unterhaltskosten ausgeglichen werden, die durch die Versorgung und Betreuung von Kindern verursacht werden.

Für Eltern von Kindern, die an einer erheblichen Behinderung leiden, besteht im Regelfall ein erhöhter finanzieller Mehraufwand. Die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 berücksichtigen diese anfallenden behinderungsbedingten erhöhten Unterhaltslasten und auch die besondere Lebenssituation durch verschiedene Bestimmungen:

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG L967 besteht für Kinder, die an einer erheblichen Behinderung leiden, ein Anspruch auf einen Erhöhungszuschlag zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe, der derzeit 155,9 € monatlich beträgt.

Für volljährige Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann die Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden.

Unabhängig davon, ob ein Kind an einer Behinderung leidet oder nicht, wird mit der Gewährung der Familienbeihilfe das familienpolitische Ziel verfolgt Eltern, die für ihre Kinder Unterhalt leisten, zu entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern. Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe).

Dieser Eigenanspruch ist wie oben dargestellt in § 6 FLAG 1967 näher geregelt. Dieser besteht für minderjährige (§ 6 Abs. 1) und volljährige (§ 6 Abs. 2) Vollwaisen sowie für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die aus diesem Grund den Vollwaisen gleichgestellt sind (§ 6 Abs. 5; sogenannten "Sozialwaisen").

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 verlangt gleichlautend mit § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, dass das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Berufsausbildung im Jahr 2002 abgeschlossen, war danach erwerbstätig und trat die Erwerbsunfähigkeit unbestritten erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres (***x***.1.2005) ein. Der die Erwerbsunfähigkeit verursachende Motorradunfall ereignete sich am ***y***.5.2005. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in seinem Gutachten schlüssig festgestellt, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit im Mai 2005 eingetreten ist. Damit liegen aber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht vor. Es ist verständlich, wenn aus Sicht des Beschwerdeführers eine unbillige Härte vorliegt, weil allein aufgrund dieses zeitlichen Ablaufes und des zeitlichen Abstandes von nur vier Monaten zwischen Vollendung des 21. Lebensjahres und Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit ein Eigenanspruch ausscheidet - sofern die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Der Gesetzgeber hat beim Vollzug der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 aber weder Ermessen eingeräumt noch einen zeitlichen Spielraum eröffnet.

Da somit bereits die zeitlichen Vorgaben des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt sind, war das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen allfälligen Eigenanspruch des Beschwerdeführers nicht mehr näher zu prüfen.

Zum übrigen Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag wird nochmals bemerkt, dass die Bestimmung des § 6 FLAG 1967 kein Ermessen im Sinne des § 20 BAO einräumt, im Zuge dessen allenfalls die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Billigkeitserwägungen zu erörtern gewesen wären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag gegenständlich angesichts der klaren zeitlichen Vorgaben des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, die keinen Anwendungsspielraum zulassen, nicht vor. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (z.B. mwN). Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100677.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at