Pflichtveranlagung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2021 und 2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat mit den am ausgefertigten Bescheiden die Einkommensteuer für das Jahr 2021 mit € 3.484,00 und für das Jahr 2022 mit € 3.855,00 festgesetzt.
2.Mit am bei der belangten Behörde eingereichten Schreiben hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie wolle die Anträge ihres Vaters (auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen 2021 und 2022) zurückziehen.
3. Die belangte Behörde hat das Schreiben als Bescheidbeschwerde gewertet und mit den am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führt sie aus, dass die eingebrachten Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht zurückgezogen könnten, da ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 gegeben sei.
4. Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin erneut vorgebracht, die Anträge ihres verstorbenen Vaters (auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2021 und 2022) zurückziehen zu wollen.
Da sie als Alleinerbin bereits für mehrere Zahlungen ihres verstorbenen Vaters verantwortlich sei, sei es mir nicht möglich, auch noch für dessen offene Lohnsteuerkosten aufzukommen. Mit dem Guthaben seiner Hinterlassenschaft habe sie bereits mehrere seiner noch offenen Rechnungen beglichen.
5. Die belangte Behörde wertetet das Schreiben als Vorlageantrag und hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung
1. § 41 Abs. 1 EStG 1988 enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, die zu einer verpflichtenden Veranlagung von Amtswegen führen. In diesen Fällen ist eine Veranlagung zwingend durchzuführen, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Durchführung der Veranlagung gestellt wurde oder nicht. Eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Veranlagung kommt in diesen Fällen daher nicht in Betracht ().
2. Gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat das Amt verpflichtend eine solche Veranlagung durchzuführen, wenn im Einkommen eines Steuerpflichtigen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730,00 übersteigen. Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin bezog neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus der Pensionsversicherungsanstalt andere Einkünfte, nämlich aus der Liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung-Invalidenversicherung-Familienausgleichskasse im Jahr 2021 € 13.119,98 und im Jahr 2022 € 14.117,65. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Hinweis
Die Berücksichtigung des Umstandes, dass für Abgabenansprüche, die aus einer Tatbestandsverwirklichung durch den Erblasser resultieren, ein Erbe als Gesamtrechtsnachfolger nach § 19 Abs. 1 BAO wegen bedingter Erbserklärungen nicht in vollem Umfang herangezogen werden kann, erfolgt nicht im Abgabenbescheid, sondern im Zuge der Abgabeneinhebung durch eine (teilweise) Abschreibung eigener Art (Richtlinien für die Abgabeneinhebung Rz 1607).
III. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im beschwerdefall stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die relevante Rechtsfrage, wann eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat, ist mit der zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100344.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at