Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2024, RV/7102203/2024

Abgeleiteter Bescheid (fortgesetztes Verfahren)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CONSULTATIO Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 iHv. EUR 4.859,- fest. Der Einkommensteuerbescheid erfasste ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung als Gesellschafterin bei der H KG in Höhe von EUR 18.741,77. Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte Nichtigkeit des Grundlagenbescheides vor. Das Finanzamt wies die Beschwerde unter Berufung auf §§ 252, 295 BAO mit Beschwerdevorentscheidung ab. Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag zur Entscheidung der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. RV/7102148/2023, teilweise Folge und sprach aus, dass aufgrund der Unwirksamkeit des Grundlagenbescheides die zugeteilten Einkünfte aus der Beteiligung der H KG von der Beschwerdeführerin nicht zu versteuern seien. Es begründete mit einem fehlenden Abwicklungsbedarf nach Löschung der betreffenden Kommanditgesellschaft aufgrund von Vermögenslosigkeit. Die Amtspartei erhob dagegen Revision.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102148/2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und wie folgt begründet: "Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, wenn dem Bescheid Entscheidungen zugrundeliegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verliert eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. für viele 2012/15/0161, mwN)."

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Eventualantrag: ihr sei aufgefallen, dass bezüglich der Beteiligung an der N KG 2021 eine Zuteilung von negativen Einkünften in der Höhe von EUR -4.479,53 zu erfolgen habe, welche im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt wurden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig im vorangegangenen Verfahren war die Gültigkeit des Grundlagenbescheides (Feststellungsbescheid) aus dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin bei der H KG iHv. EUR 18.741,77 entstanden sind. Eine weitere Zuteilung von Einkünften aus Gewerbebetrieb stammt aus der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der N KG 2021 iHv. EUR -4.479,53.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt stellt sich, wie oben dargestellt als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2023/13/0187-9 den Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) als gültig und wirksam (zugestellt) beurteilt hat, sind nun im fortgesetzten Verfahren die zugewiesenen Einkünfte bei der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der drei Kommanditgesellschaften zu versteuern.

§ 252 Abs. 1 BAO bestimmt, dass wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen werden, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wird dieser Feststellungsbescheid - wie es im konkreten Fall der Fall ist - z.B. auf Grund einer Außenprüfung abgeändert, ist die Abänderung des Einkommensteuerbescheides gem. § 295 BAO zu veranlassen.

§ 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist."

Aus diesem Grund sind die zuvor strittigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der H KG iHv. EUR 18.741,77 im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.

Die noch nicht erfolgte Zuteilung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der N KG iHv. EUR -4.479,53 ist ebenso gem. § 295 BAO zu berücksichtigen und von den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzuziehen, weshalb der Beschwerde bzw. dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin in diesem Punkt stattzugeben ist.

Da die dritte Beteiligung als Ergebnis EUR 0,- auswies, sind in diesem Punkt keine Einkünfte zuzuteilen.

Der Vollständigkeit halber ist auszusprechen, dass die festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2021 iHv. EUR 3.258,- beträgt und im Falle einer Aussetzung des entsprechenden Betrages, eine Abgabennachforderung den Betrag iHv. EUR 3.258,- üblicherweise nicht zu übersteigen hat, wobei hiermit an dieser Stelle auf das Abgabensicherungsverfahren, das dem Festsetzungsverfahren nachgelagert ist, verwiesen wird.

Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge des § 295 BAO aus dem Gesetzestext ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine ordentliche Revision ist demgemäß nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102203.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at