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Inflationsanpassungsverordnung 2024 § 4., gültig von 30.08.2023 bis 22.12.2023

§ 4.

Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem und vor dem enden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-31418