HSchG § 23. Glaubhaftmachung, BGBl. I Nr. 6/2023, gültig ab 25.02.2023

4. Hauptstück Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis

§ 23. Glaubhaftmachung

In gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber geltend macht, durch eine der im § 20 genannten Maßnahmen als Folge eines Hinweises benachteiligt worden zu sein, ist glaubhaft zu machen, dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte. Dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte, ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv für die Maßnahme ausschlaggebend war. Dieses Motiv ist von der Person, die die Maßnahme gesetzt hat, glaubhaft zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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