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F-VG 1948 § 14., gültig von 01.01.1948 bis 30.11.1993

§ 14.

IV. Kreditwesen.

(1) Die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Gebietskörperschaften und ihrer erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Aufnahme gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen oder in einer ausländischen Währung erfolgen soll oder es sich sonst unmittelbar oder mittelbar um eine Verpflichtung gegenüber Ausländern handelt.

(2) Im übrigen regelt die Landesgesetzgebung die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren.

(3) Unter erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen einer Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. (1) sind auch in Form einer Gesellschaft betriebene Unternehmungen zu verstehen, deren sämtliche Anteile sich in der Hand von Gebietskörperschaften befinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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