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ElWOG 2010 Anlage 3 Berechnung des KWK-Stroms, BGBl. I Nr. 174/2013, gültig ab 07.08.2013

15. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anlage 3 Berechnung des KWK-Stroms

Anlage III

(zu § 71)

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

a) Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:

i) bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und

ii) bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.

b) Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. ii genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK = QKWK C


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Hierbei ist:
EKWK
die Strommenge aus KWK
C
die Stromkennzahl
QKWK
die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck
berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:


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Typ
Standardstromkennzahl C
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
0,95
Gegendruckdampfturbine
0,45
Entnahme-Kondensationsdampfturbine
0,45
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
0,55
Verbrennungsmotor
0,75

Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. f bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

c) Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den lit. a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.

d) Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.

e) Für die Berechnungen nach den lit. a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414