ElWOG 2010 § 99. Allgemeine Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig von 03.03.2011 bis 06.08.2013

14. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

2. Hauptstück Verwaltungsübertretungen

§ 99. Allgemeine Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

1. den in § 17 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 18 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

2. den im § 27 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

3. den in § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

4. bewirkt, dass die in § 76 Abs. 1 festgesetzte Wechselfrist nicht eingehalten wird.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

3. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;

4. den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

5. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 3 nicht nachkommt;

6. seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;

7. seinen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs. 7,§ 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

8. seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;

9. seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.

10. seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;

11. seinen Verpflichtungen gemäß § 81 nicht nachkommt;

12. seinen Verpflichtungen gemäß § 82 nicht nachkommt

13. seinen Verpflichtungen gemäß § 83 Abs. 1 nicht nachkommt;

14. intelligente Messgeräte verwendet, die den in der Verordnung gemäß § 83 Abs. 3 festgelegten Standards nicht entsprechen;

15. seinen Verpflichtungen gemäß § 84 Abs. 1, 2 oder 3 nicht entspricht;

16. seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;

17. seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;

18. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

19. den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

20. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

21. Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

22. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;

23. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

24. Entscheidungen, die auf Leitlinien, die Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen § 11,§ 48 Abs. 2,§ 76 Abs. 3 oder § 84 Abs. 1 Daten widerrechtlich offenbart;

2. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

3. den für unabhängige Netzbetreiber und Übertragungsnetzeigentümer in § 25,§ 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;

4. den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28,§ 29,§ 30,§ 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;

5. den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

6. den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;

7. den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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