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ElWOG 2010 § 98. Allgemeine Verpflichtung der Länder, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig ab 03.03.2011

14. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück Allgemeine Verpflichtung der Länder

§ 98. Allgemeine Verpflichtung der Länder

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen bezüglich der aus dem Ausführungsgesetz erwachsenden Verpflichtungen vorzusehen, wobei für Verstöße

1. von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 66 Abs. 2,§ 67 Abs. 2 oder § 88 Abs. 2 eine Mindeststrafe von 10 000 Euro,

2. von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1,§ 23 Abs. 2 oder 5,§ 37 Abs. 1,§ 40,§ 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45,§ 77,§ 80 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 87 Abs. 1, 2 oder 3 eine Mindeststrafe von 50 000 Euro und

3. von allen übrigen Unternehmen gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1,§ 23 Abs. 2 oder 5,§ 37 Abs. 1,§ 40,§ 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45,§ 66 Abs. 2,§ 67 Abs. 2 § 77,§ 80 Abs. 1, 3 oder 4, § 87 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 88 Abs. 2 eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion festzulegen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414