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ElWOG 2010 § 92. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen, BGBl. I Nr. 17/2021, gültig ab 08.01.2021

13. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 92. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung statistische Erhebungen anzuordnen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

1. die Erhebungsmasse;

2. statistische Einheiten;

3. die Art der statistischen Erhebung;

4. Erhebungsmerkmale;

5. Merkmalsausprägung;

6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu beachten sind.

(3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.

(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(5) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414