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ElWOG 2010 § 84. Messdaten von intelligenten Messgeräten, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig von 03.03.2011 bis 06.08.2013

9. Teil Pflichten gegenüber Kunden

§ 84. Messdaten von intelligenten Messgeräten

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher täglich dessen verbrauchsspezifische Zählerstände zu erfassen und für Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation und Energieeffizienz zu speichern. Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, sämtliche Verbrauchsdaten spätestens einen Tag nach deren erstmaliger Verarbeitung im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, sofern der Kunde nicht widerspricht, monatlich Messwerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Lieferanten zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Messwerte den Endverbrauchern eine aufgrund der gemessenen Werte erstellte Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchsinformation auf Verlangen kostenlos in Papierform zu erhalten.

(3) Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte Verbrauchsinformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber allen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Endverbraucher innerhalb von zwei Wochen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die gemäß Abs. 2 vom Netzbetreiber an den Lieferanten zu übermittelnden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation gemäß Abs. 1 bis 3 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414