ElWOG 2010 § 81. Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig von 03.03.2011 bis 06.08.2013

9. Teil Pflichten gegenüber Kunden

§ 81. Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

(1) An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig, das Recht des Kunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.

(2) Endverbrauchern ist auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung zu gewähren.

(3) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sowie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:

1. die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 63;

2. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;

3. die Zählpunktsbezeichnungen;

4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;

6. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeitraum;

7. die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;

8. telefonische Kontaktdaten für Störfälle.

(4) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 3 sowie sämtliche gespeicherten, ihn betreffenden Verbrauchsdaten der letzten zwölf Monate auf Anfrage an ihn bzw. bei ausdrücklicher Anweisung an einen genannten Dritten unentgeltlich zu übermitteln. § 84 bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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