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ElWOG 2010 § 79. Besondere Bestimmungen zum Labeling, BGBl. I Nr. 174/2013, gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021

9. Teil Pflichten gegenüber Kunden

§ 79. Besondere Bestimmungen zum Labeling

(1) Die Kennzeichnung gemäß § 78 hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.

(2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.

(3) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen europaweiten Gesamtaufbringung nach ENTSO (Strom) abzüglich deren Aufbringung auf Basis erneuerbarer Energieträger zu erfolgen.

(4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.

(6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.

(7) Ab sind den an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen Nachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Nachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 6 können ausschließlich Nachweise, die gemäß § 10 Ökostromgesetz 2012,§ 71 oder gemäß § 72 ausgestellt bzw. gemäß § 11 Ökostromgesetz 2012 oder gemäß § 73 anerkannt wurden, verwendet werden.

(8) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.

(9) Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.

(10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Versorgermix gemäß Abs. 3, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.

(11) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 78 Abs. 1 und Abs. 2 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414