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ElWOG 2010 § 79. Besondere Bestimmungen zum Labeling, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021

9. Teil Pflichten gegenüber Kunden

§ 79. Besondere Bestimmungen zum Labeling

(1) Die Kennzeichnung gemäß § 78 hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(2) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern, schlüssig dargestellt werden.

(3) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Elektrotechnik, oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.

(4) Ab sind den an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen Herkunftsnachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG,§ 10 Ökostromgesetz 2012,§ 71 oder gemäß § 72 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG,§ 11 Ökostromgesetz 2012 oder gemäß § 73 anerkannt wurden, verwendet werden.

(5) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.

(6) Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.

(7) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Versorgermix gemäß § 78 Abs. 1, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.

(8) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 78 Abs. 1 bis 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.

(9) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht zu den Ergebnissen der Prüfung der Stromkennzeichnungsdokumentationen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414