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ElWOG 2010 § 74. Berichtswesen, BGBl. I Nr. 174/2013, gültig von 07.08.2013 bis 07.01.2021

8. Teil Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 74. Berichtswesen

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich vorzulegen:

1. eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.

(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 71 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414