8. Teil Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen
§ 74. Berichtswesen
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich vorzulegen:
1. eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 72 Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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JAAAF-31414