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ElWOG 2010 § 73. Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig von 03.03.2011 bis 06.08.2013

8. Teil Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 73. Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

(Grundsatzbestimmung) (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414