8. Teil Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen
§ 72. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 71 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Abs. 1 Z 27 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;
2. die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
4. die eingesetzten Primärenergieträger;
5. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
6. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
7. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 71 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
9. genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;
10. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
11. das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.
(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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