ElWOG 2010 § 72. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig von 03.03.2011 bis 06.08.2013

8. Teil Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 72. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 71 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Abs. 1 Z 27 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;

2. die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4. die eingesetzten Primärenergieträger;

5. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

6. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

7. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 71 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

9. genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;

10. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;

11. das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.

(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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