4. Teil Der Betrieb von Netzen
5. Hauptstück Betrieb von Übertragungsnetzen
§ 41. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
(Verfassungsbestimmung) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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JAAAF-31414