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ElWOG 2010 § 33. Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig ab 03.03.2011

4. Teil Der Betrieb von Netzen

3. Hauptstück Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

4. Abschnitt Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

§ 33. Voraussetzungen

In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 28 bis § 32), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 24 nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414