4. Teil Der Betrieb von Netzen
3. Hauptstück Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
2. Abschnitt Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator – ISO)
§ 25. Voraussetzungen
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO)
(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 24 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
1. Er entspricht § 24 Abs. 2;
2. er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
3. er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;
4. er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung 2009/714/EG, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;
5. der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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JAAAF-31414