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ElWOG 2010 § 24. Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig ab 03.03.2011

4. Teil Der Betrieb von Netzen

3. Hauptstück Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

1. Abschnitt Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

§ 24. Voraussetzungen

(1) Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.

(2) Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt,

1. direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen der Erzeugung oder der Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber auszuüben;

2. direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;

3. Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;

4. Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.

(3) Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:

1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;

2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;

3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.

(4) Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 25 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 28 als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zugelassen.

(5) Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.

(6) Abs. 2 Z 1 und 2 umfasst auch Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 des Gaswirtschaftsgesetzes 2010.

(7) Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen. § 11 bleibt davon unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414