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ElWOG 2010 § 20. Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021

4. Teil Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

§ 20. Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten

(1) Die Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen gemäß § 17 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.

(3) Die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten ist bundesweit einheitlich auszugestalten. Die Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgesetzt wird, wobei die Regulierungsbehörde diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414