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ElWOG 2010 § 17a. Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021

4. Teil Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

§ 17a. Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

(1) Erzeugungsanlagen oder Erzeugungseinheiten auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer Engpassleistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.

(2) Eine vollständige Anzeige nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Netzbenutzers und Anschrift der anzuschließenden Anlage;

2. bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan;

3. gewünschter Beginn der Einspeisung;

4. Höchstleistung der Anlage in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;

5. Anzahl und Lage der Zählerplätze;

6. Anlagen- und Betriebsart (wie zB Photovoltaikanlage, Kleinwasserkraftwerk, Voll- oder Überschusseinspeisung);

7. prognostizierte Jahresmenge in kWh;

8. bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen die in § 16a genannten Informationen.

(3) Eine Anlage gemäß Abs. 1 ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Abs. 5 schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von 4 Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Antragstellers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.

(4) Der Verteilernetzbetreiber kann binnen 4 Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzzutritt wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerungsgründe sind in den Marktregeln näher zu definieren. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber nachvollziehbar zu begründen.

(5) Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 4 vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu informieren sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife zur Verfügung zu stellen.

(6) Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414