ElWOG 2010 § 15. Gewährung des Netzzuganges, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig ab 03.03.2011

4. Teil Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

(Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414