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ElWOG 2010 § 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig ab 03.03.2011

3. Teil Erzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414