15. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 111. Übergangsbestimmungen
(1) Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(2) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
(3) Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben ab Inbetriebnahme für 15 Jahre keine der für den Bezug von erneuerbarer elektrischer Energie verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten, sofern die jeweilige Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.
(4) Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß § 23a Abs. 1 für den Zeitraum ab sind dem Regelzonenführer erstmals bis verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß § 23a Abs. 2 ist erstmals bis fertigzustellen.
(5) Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß § 23b ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:
1. die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von § 23b Abs. 2, bis festzulegen;
2. in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von § 23b Abs. 5.
(6) Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10 ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis zu erstellen.
(7) Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß § 78 Abs. 1 hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 hat erstmals ab dem zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß § 79 Abs. 5 bekannt.
(8) Ab dem ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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