ElWOG 2010 § 107. Verjährung, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig ab 03.03.2011
14. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen
3. Hauptstück Geldbußen
§ 107. Verjährung
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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JAAAF-31414