14. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen
3. Hauptstück Geldbußen
§ 106. Bemessung
(1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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JAAAF-31414