ElWOG 2010 § 105. Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig ab 03.03.2011

14. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

3. Hauptstück Geldbußen

§ 105. Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des § 104 Abs. 1 und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414