Artikel I
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren
1. der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
2. der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
3. der Organe der Städte mit eigenem Statut;
4. der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;
5. des Österreichischen Staatsarchives;
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)
7. der Landespolizeidirektionen;
8. der Landes- und Bezirksschulräte;
9. des Bundesdenkmalamtes;
10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);
11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)
12. der Zollämter, der Finanzämter und des unabhängigen Finanzsenates;
13. des Berufungssenates nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;
14. der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
15. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
16. der Grundverkehrsbehörden;
17. der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
18. der Beschussämter;
19. der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
20. des Postbüros;
21. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
22. der Militärkommanden;
23. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);
24. der Übernahmekommission;
B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren
25. der Organe der Gemeindeverbände;
26. der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;
27. der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
28. der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;
C. das AVG auf das behördliche Verfahren
29. der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;
30. des Bundesasylamtes (§ 58 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100);
31. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
32. des Heerespersonalamtes;
33. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
34. des Zivildienstbeschwerderates;
35. der Zivildienstserviceagentur;
36. der Datenschutzkommission;
37. des Bundesvergabeamtes;
D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren
38. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;
39. der Arbeitsinspektorate;
40. der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren
41. der Agrarbehörden;
42. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;
F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.
(3) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;
2. in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
3. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
5. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;
6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.
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