Artikel II
(1) Wo im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I gelten.
(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts.
(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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PAAAF-31412