E-GovG § 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK), gültig von 01.08.2017 bis 24.05.2018

§ 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)

(1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenanwendung zuzurechnen ist, in der das bPK verwendet werden soll. Die Zurechnung einer Datenanwendung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich - soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt - aus ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.

(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverwendungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.

(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet veröffentlicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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