E-GovG § 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen, gültig von 01.08.2017 bis 24.05.2018

§ 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen

In den Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-31411