§ 6. Stammzahl
(1) In der Bürgerkarte erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen durch ihre Stammzahl.
(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister einzutragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verwendung von Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des § 16a des Meldegesetzes 1991.
(3) Für juristische Personen und sonstige Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) bzw. die ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) bzw. die im Ergänzungsregister (Abs. 4) vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.
(4) Betroffene, die weder im Melderegister noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) für Zwecke des elektronischen Nachweises ihrer eindeutigen Identität in das Ergänzungsregister einzutragen. Voraussetzung hiefür ist bei natürlichen Personen der Nachweis jener Daten, die den Identitätsdaten im Sinne des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991 entsprechen, bei anderen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. In dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters kann auch die Erteilung von Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister im Inland und im Ausland erbracht werden kann und welche Stellen zur Eintragung der Personenbindung in die Bürgerkarte ermächtigt sind, ist in der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung ist weiters zu regeln, inwieweit ein Kostenersatz für die Befassung der Stammzahlenregisterbehörde und der von ihm beauftragten Stellen für Zwecke des Identitätsnachweises im Zusammenhang mit der Eintragung im Ergänzungsregister sowie für Zwecke der Eintragung von Hinweisen auf die Stellvertretung zu leisten ist; die Gebietskörperschaften sind vom Kostenersatz jedenfalls auszunehmen.
(5) Zum bloßen Nachweis der Wiederholungsidentität kann der Betroffene auch ohne Nachweis der nach Abs. 3 geforderten Daten auf seinen Antrag von der Stammzahlenregisterbehörde mit einer Ersatz-Stammzahl ausgestattet werden. Diese ist aufgrund von Daten des Betroffenen zu bilden, die in ihrer Summe - wie etwa Name und Geburtsdatum und Geburtsort oder Seriennummer eines Zertifikats - eine hinreichende Unterscheidbarkeit erwarten lassen; sie muss als Ersatz-Stammzahl erkennbar sein.
(6) Die von der Stammzahlenregisterbehörde verwendeten mathematischen Verfahren zur Bildung der Stammzahlen (starkes Verschlüsselungsverfahren bei natürlichen Personen) und Ersatz-Stammzahlen (Hash-Wert über die Merkmale und zusätzlich starke Verschlüsselung bei natürlichen Personen) werden durch die Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und - mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel - im Internet veröffentlicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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