§ 5. Bürgerkarte und Stellvertretung
(1) Soll die Bürgerkarte für vertretungsweises Handeln verwendet werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. Dies geschieht, indem die Stammzahlenregisterbehörde bei Nachweis eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses bzw. Vorliegen gesetzlicher Stellvertretung auf Antrag des Vertreters die Stammzahl des Vertretenen und das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen auf der Bürgerkarte des Vertreters einträgt. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, muss gesondert eingetragen werden. § 4 Abs. 3 gilt für die notwendigen Eintragungen in die Bürgerkarte sinngemäß.
(2) In den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung, in welchen ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich ist, ist eine Eintragung in die Bürgerkarte gemäß Abs. 1 nicht notwendig, wenn die generelle Befugnis zur Vertretung aus der nach den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgenden Anmerkung der Berufsberechtigung im Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte ersichtlich ist. Die Stammzahlenregisterbehörde hat in diesem Fall auf Antrag des berufsmäßigen Parteienvertreters die Stammzahl des Vertretenen direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG.
(3) Soweit diese Dienstleistung bei Behörden eingerichtet ist, können unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen Verfahrenshandlungen in bürgerkartentauglichen Verfahren setzen. Der Auftrag des Betroffenen ist bei der Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Verfahrenshandlung wird mit Hilfe der Bürgerkarte des Organwalters gesetzt. Die generelle Befugnis des Organwalters zur Vornahme der Verfahrenshandlung für Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte hervorgehen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat in diesem Fall zur elektronischen Identifikation des Vertretenen auf Antrag des Organwalters die Stammzahl des Vertretenen direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG und die Zustellungsvollmacht gemäß § 9 Abs. 1 ZustG.
(4) Wird die Bürgerkarte für vertretungsweises Handeln (Abs. 1 bis 3) verwendet, muss sichergestellt sein, dass
1. auch die Stammzahl des Vertreters der bürgerkartentauglichen Anwendung zur Verfügung gestellt wird und
2. die Stammzahlen durch die bürgerkartentaugliche Anwendung nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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