E-GovG § 5. Bürgerkarte und Stellvertretung, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

§ 5. Bürgerkarte und Stellvertretung

(1) Soll die Bürgerkarte für vertretungsweise Anbringen verwendet werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. Dies geschieht dadurch, dass die Stammzahlenregisterbehörde

1. bei Nachweis eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses bzw. Vorliegen gesetzlicher Stellvertretung auf Antrag des Vertreters die Stammzahl des Vertretenen und das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen auf der Bürgerkarte des Vertreters einträgt oder

2. in den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung, in welchen ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich ist, auf der Bürgerkarte des Vertreters die Berechtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung elektronisch nachprüfbar anmerkt. Die elektronische Identifikation des Vertretenen erfolgt diesfalls gemäß § 10 Abs. 2.

(2) § 4 Abs. 3 gilt für die nach dem Abs. 1 notwendigen Eintragungen in die Bürgerkarte sinngemäß.

(3) Soweit bei Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden diese Dienstleistung eingerichtet ist, können bei diesen Behörden unabhängig von ihrer sachlichen und organisatorischen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen Anträge in bürgerkartentauglichen Verfahren stellen. Der Antrag wird mit Hilfe der Bürgerkarte des Organwalters gefertigt, die elektronische Identifikation des Betroffenen im Antrag erfolgt gemäß § 10 Abs. 2. Die generelle Befugnis des Organwalters zur Antragstellung für Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte hervorgehen; der konkrete Auftrag seitens des Betroffenen ist durch die Beurkundung der bei der Behörde aufzubewahrenden Kopie des Antrags als Niederschrift gemäß § 14 AVG zu dokumentieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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