§ 4b. Registrierungsdaten
Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Auftraggeber
1. den Namen,
2. das Geburtsdatum,
3. den Geburtsort,
4. das Geschlecht,
5. die Staatsangehörigkeit,
6. das bPK,
7. die bekanntgegebene Zustelladresse,
8. das Lichtbild,
9. das Registrierungsdatum,
10. soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
11. soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
12. die Registrierungsbehörde und
13. den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß § 4 Abs. 4
in der Datenanwendung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-31411