§ 4. Die Funktion „Bürgerkarte“
(1) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.
(2) Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin einer Bürgerkarte ist, wird in ihrer Bürgerkarte durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) wird elektronisch signiert bestätigt, dass der in der Bürgerkarte als Inhaberin bezeichneten natürlichen Person eine bestimmte Stammzahl zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt § 5.
(3) Die Eintragung der Personenbindung in der Bürgerkarte erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder in ihrem Auftrag durch andere Behörden oder sonstige geeignete Stellen, die in der gemäß Abs. 5 zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind. Die Eignung ist nach dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung und der zu ihrer Nutzung notwendigen Fachkenntnisse sowie der Verlässlichkeit im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.
(4) Die Authentizität eines mit Hilfe der Bürgerkarte gestellten Anbringens wird durch die in der Bürgerkarte enthaltene elektronische Signatur nachgewiesen.
(5) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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