§ 25. Übergangsbestimmung
(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.
(2) Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken.
(3) Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-31411