§ 25. Übergangsbestimmungen
(1) Im Rahmen der Bürgerkartenfunktion dürfen bis zum gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen auch Verwaltungssignaturen verwendet werden. Verwaltungssignaturen sind Signaturen, die im zulässigen Bereich ihrer Verwendung hinreichende Sicherheit bieten, auch wenn sie nicht notwendigerweise allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten der qualifizierten Signatur genügen und nicht notwendigerweise auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen. Die sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwaltungssignatur im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt.
(2) In jenen Fällen, in welchen in einfachen Gesetzen die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Verkehr mit Behörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausdrücklich verlangt wird, gilt diese Voraussetzung bis zum Ende der in Abs. 1 genannten Übergangsfrist auch bei Verwendung einer Verwaltungssignatur als erfüllt.
(3) Die aufgrund des Abs. 1 ausgestellten Verwaltungssignaturen dürfen bis zum Ablauf des dazugehörigen Zertifikats, längstens jedoch bis zum im Rahmen der Bürgerkartenfunktion und gemäß Abs. 2 gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-31411